Sehr geehrte/r ,
Sie können Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € pro Distanzkilometer als Werbungskosten geltend machen. Die Entfernung bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung. In der Vergangenheit war immer wieder streitig, wie der Begriff „verkehrsgünstiger“ auszulegen ist.
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun Stellung genommen:
- Ob eine Straßenverbindung verkehrsgünstiger ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist jedoch keine Mindestzeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich.
- Ein Ansatz der verkehrsgünstigeren Strecke ist nur dann möglich, wenn diese Strecke vom Arbeitnehmer tatsächlich genutzt wird.
Für den Ansatz der (längeren) verkehrsgünstigeren Strecke ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer dokumentiert, dass diese Strecke z.B. aufgrund der Anzahl der Ampeln sowie der Verkehrsführung einfacher und damit auch „stressfreier“ als die kürzere Strecke zurückgelegt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Zeitersparnis je Arbeitstag weniger als 20 Minuten beträgt.
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