Der Online-Steuerberater Tipp der Woche Nr. 347 vom 12.04.2012
Bewirtungen in der Gaststätte

Sehr geehrte/r ,

konnten Sie die vergangenen sonnigen Frühlingstage nutzen um Interessierte von Ihrem Geschäft zu begeistern? Haben Sie diese vielleicht sogar im Restaurant oder Biergarten zu einem Getränk oder einem kleinen Imbiss eingeladen? Dann sollten Sie die angefallenen Ausgaben auf alle Fälle in Ihrer Buchhaltung berücksichtigen!

Bei den Ausgaben handelt es sich um Aufwendungen für eine "Gaststättenbewirtung", die Sie steuerlich zu 70% als Betriebsausgabe ansetzen dürfen. Die bezahlte Umsatzsteuer dürfen Sie sich sogar zu 100% als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Notwendig für den korrekten Ansatz ist zuerst einmal eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung. Diese muss zwingend einen Kassencomputerausdruck enthalten, darf also nicht ausschließlich händisch erstellt sein. Auf dieser Bewirtungsrechnung sind bereits Ort und Tag der Bewirtung aufgedruckt, sowie die einzelnen Speisen und Getränke. Nun müssen Sie noch folgende Angaben selbst ergänzen:

  • die Namen aller bewirteten Personen, auch Ihr eigener Name
  • der Grund der Bewirtung. Bitte erfassen Sie diesen relativ detailliert. Angaben wie z.B. "VIP-Gespräch", "Geschäftsvorstellung", "Marketingplan" oder "Einstellungsgespräch" sollten jedoch genügen. Auf keinen Fall schreiben dürfen Sie "Geschäftsessen", da diese Ausgabe dann mit Sicherheit im Rahmen einer Betriebsprüfung gestrichen würde.
  • Ihre Unterschrift als Gewerbetreibender. Ihre Gäste müssen nicht unterschreiben

Damit sind alle Voraussetzungen für den Ansatz als Betriebsausgabe erfüllt, der Rest ist wie immer ganz einfach: Sie erfassen den Betrag in unserem Online-Buchungssystem auf dem Konto "Gaststättenbewirtung" und unser System kümmert sich um alles weitere.

Haben Sie Sie weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne - rufen Sie uns an!

 

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Dr. Norbert Stölzel


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Katharina Tueshaus
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