Änderungen bei den Auslandspauschalen für Verpflegung ab Januar 2020

21.02.2020
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Bei einer Dienstreise ins Ausland können Sie Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Hierzu ist die Reise pro Gewerbetreibender in einer Reisekostenabrechnung exakt festzuhalten. In der Regel ist der Pauschbetrag des Landes zu verwenden, an dem Sie geschäftlich tätig waren. Sind Sie sich jedoch unsicher, welchen Pauschbetrag Sie ansetzen können, so helfen wir Ihnen gerne individuell weiter.

Die wichtigsten Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen ab 2020

Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, falls Ihr Land hier nicht aufgeführt ist.

Land bei einer Abwesenheit
von mindestens 24 Std.
mehr
als 8 Std.
Dänemark 58 € 39 €
     
Frankreich 44 € 29 €
-Paris 58 € 39 €
     
Italien 34 € 23 €
-Mailand 39 € 26 €
-Rom 52 € 35 €
     
Niederlande 47 € 32 €
     
Österreich 36 € 24 €
     
Polen 27 € 18 €
-Warschau 30 € 20 €
     
Schweiz 62 € 41 €


Halten Sie Ihre Reise mit Reisebeginn und Reiseende, den Gesamtstunden, die besuchte Personen (Kunden, Geschäftspartner etc.) mit Ort und Grund der Abwesenheit sowie dem Übernachtungsort mit Kosten laut Beleg in Ihrer Reisekostenabrechnung fest.

Übernachtungskosten Inland/Ausland

Bei Unternehmen werden Übernachtungskosten im Inland grundsätzlich nur nach den tatsächlichen Kosten anhand eines Belegs anerkannt. Dies gilt seit dem 1.1.2008 auch für Auslandsübernachtungen.

Falls Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231 / 96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular

Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Geschäfte!

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

 

 

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