Corona 12 - Neustarthilfe und Neustarthilfe plus

15.09.2021
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Die Neustarthilfe wurde kreiert für Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen sowie unständig Beschäftigte und kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (z.B. Musiker, Fotografen, Trainer, Stadtführer, Reiseleiter, Sprachlehrer, Coach, etc...), aber auch für nicht fest angestellte Schauspieler*innen und vergleichbar Beschäftigte, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.

Voraussetzung:

Das Einkommen 2019 muss zu mindestens 51% aus selbständiger oder gleichgesetzter Tätigkeit stammen.

Förderung:

Förderzeitraum für Neustarthilfe: 1. Januar bis 30. Juni 2021  sowie für Neustarthilfe plus: 1. Juli bis 30. September 2021

Betriebskostenpauschale als Vorschuss (einmalig bis zu 7.500€), die Förderhöhe errechnet sich aus 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes aus 2019, der Antrag kann direkt gestellt werden, muss also nicht über prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer...) erfolgen. Antragsstellung erfolgt über das Elster-Portal.

Wichtig:

Bedenken Sie, dass Sie die Neustarthilfe nur einmal beantragen können. Stellen Sie z.B. einen Antrag auf Neustarhilfe als natürliche Person, indem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus einer Personengesellschaft für die Berechnung der Neustarthilfe geldend machen. Sämtliche auch anteilige Umsätze aus z.B. Personengesellschaften müssen bereits im Erstantrag enthalten sein.

Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.

Ist die Neustarthilfe zurückzuzahlen?

Hat ein Soloselbständiger in den Förderzeiträumen Januar bis Juni 2021 und/oder Juli bis September 2021 jeweils mehr als 90% Umsatzeinbußen im Vergleich zu 2019 verzeichnet, so muss die Neustarthilfe nicht mehr zurückbezahlt werden. Bei unter 90% Umsatzeinbußen ist diese anteilig zurückzuzahlen.

Doppelförderung ist ausgeschlossen

Die Neustarthilfe kann nicht zeitgleich zur Überbrückungshilfe III beantragt werden.

Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021


Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231 / 96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular


Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Geschäfte und bleiben Sie gesund!

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

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