Corona 2 - Steuererleichterungen

01.04.2020
Blog >>


Neben der Corona-Soforthilfe im Rahmen von Zuschüssen, gibt es für Unternehmen auch die Möglichkeit Steuererleichterung in Form von Steuerstundungen und Steuerherabsetzungen zu erhalten. Im Vergleich zum Zuschuss sind diese beiden Möglichkeiten die von uns favorisierten Liquiditätsbeschaffungsmaßnahmen, da diese schnell und unbürokratisch umgesetzt werden können und dabei keine Gefahr von Subventionsbetrug im Raum steht. 


Steuerstundungen

Steuern zu stunden heißt bereits fällige bzw. in naher Zukunft fällige Steuerzahlungen auf später zu verschieben. Im Stundungsantrag legen Sie dem Finanzamt Ihre momentanen finanziellen Verhältnisse dar und zu welchen Beträgen und Zeitpunkten Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen wieder nach kommen können. Das Finanzamt ist angehalten von Stundungszinsen abzusehen, wenn die Zahlungsschwierigkeit mit der Corona-Krise in Verbindung gebracht wird.

Folgende Steuern können beispielsweise gestundet werden:

- Ganz aktuell die am 14. April 2020 fällig werdende Umsatzsteuer für das 1. Quartal 2020 bzw. den Monat März 2020
- Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen können sogar wieder zurückgefordert werden
- Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2020 fällig am 10. Juni 2020
- Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2018 oder früher, bzw. 2019
- Beschäftigen Sie Mitarbeiter, so können fällige Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Mitarbeiter gestundet werden

Wichtig:

Entziehen Sie dem Finanzamt frühzeitig schriftlich das SEPA-Lastschrift-Mandat, so dass die Steuern nicht trotz Antrag in voller Höhe eingezogen werden.

Bedenken Sie bei diesen Möglichkeiten der Liquiditätsbeschaffung aber auch, dass Ihnen die Steuern nicht erlassen, sondern die Steuerzahlungen lediglich in die Zukunft verschoben werden. Sie kommen also nicht umhin irgendwann diese Steuern zu bezahlen. Deshalb ist es wichtig sich einen genauen Finanzplan zu erstellen, wann Sie wieviel Geld zur Begleichung dieser Steuern verwenden können und erläutern Sie dies in Ihrem Stundungsantrag.


Steuerherabsetzungen bzw. -anpassungen

Die Folgen der Ausgangsbeschränkungen treffen viele Unternehmen hart. Umsätze fallen weg und laufende Ausgaben müssen weiterhin getätigt werden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den laufenden Gewinn für das Jahr 2020. Deshalb unser Rat: passen Sie Ihre Vorauszahlungen auf Ihre voraussichtliche Gewinnentwicklung an und stellen Sie Herabsetzungsanträge an Ihr Finanzamt. Gemeint sind hier Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, die sich auf den Gewinn des Vorjahres, meist aus 2018 beziehen und Gewerbesteuermeßbeträge, die die Grundlage für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind.


Formulare

Für beide oben genannte Steuererleichterungen können Sie die von den einzelnen Bundesländern zur Verfügung gestellten formlosen Anträge verwenden. Falls wir für Sie in Ihrem Namen die Anträge bei Ihrem Finanzamt stellen sollen, dann melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns, wir helfen Ihnen gerne.


Tipp

Um Dauerschuldverhältnisse oder sonstige Kreditleistungen in der Höhe anzupassen, hat die Verbraucherzentrale Bayern Musterbriefe bzw. zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt, die Sie aber auch jederzeit für andere Bundesländer verwenden können.


Vorläufig letztes Live-Webinar morgen um 10:00 Uhr

Morgen hält Jürgen Baur unter raus-aus-dem-Steuerdschungel.de ein vorläufig letztes Live-Webinar um 10:00 Uhr zu Reise- und Verpflegungskosten, aber auch zu tagesaktuellen Informationen. Wir freuen uns auf Ihren Web-Besuch. Falls Sie es zeitlich nicht schaffen beim Live-Webinar dabei zu sein, so können Sie sich auch dieses Webinar als Aufzeichnung hierzu ansehen.
 

Noch Fragen?

Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231/96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular

Bleiben Sie gesund!

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

Zurück

Aktuelle Tipps zu Steuern & Buchhaltung

Der OnlineSteuerberater Newsletter