14.05.2020 |
Um überhaupt einen Anspruch auf Corona-Soforthilfe zu haben, muss sich Ihr Unternehmen coronabedingt in einem betrieblichen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass befinden!
Das Unternehmen muss durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein. Die Existenz ist bedroht, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen.
Gewerbliche Mieten,
Pachten,
Leasingraten,
Finanzierungskosten für betriebliche Kredite,
Steuerberatungskosten,
betriebliche Versicherungen,
betriebliche Fahrzeugkosten,
Aufwendungen für Vorführprodukte,
Aufwendungen für das steuerlich anerkannte Arbeitszimmer usw. zählen dazu.
Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge usw. werden – obwohl sie häufig den größten Teil der Fixkosten des Unternehmers betreffen – zur Feststellung eines Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt, weil diese weder Sach- noch Finanzaufwand darstellen. Sofern wegen der wirtschaftlichen Schieflage das Personal nicht beschäftigt werden kann, muss Kurzarbeit beantragt werden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Auch Privatentnahmen des Betriebsinhabers bleiben für den Liquiditätsengpass unberücksichtigt, weil auch Lebenshaltungskosten weder Sach- noch Finanzaufwand darstellen. Hierfür kann eine staatliche Grundsicherung bei Ihrem Arbeitsamt gestellt werden.
Ausdrücklich gilt in Baden-Württemberg: Soloselbständige, Freiberufler und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann ein maximaler Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden, wie das Wirtschaftsministerium des Landes am 8. April noch einmal betont hat.
Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht vorrangig zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Eine Vermögensprüfung wird wohl nicht stattfinden.
Der Antragsteller muss glaubhaft versichern und ggf. zB anhand von Bankauszügen belegen, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Ein pauschaler Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind nicht ausreichend für die Darlegung eines Liquiditätsengpasses und damit für eine Förderung.
Die Liquiditätslücke/der Liquiditätsengpass ist konkret zu beziffern. Angaben wie „noch nicht absehbar“, „ca.“ oder mit viel Spielraum (z. B. „5.000–10.000 €“) sind nicht ausreichend. Bei der Festlegung wird der Zeitraum der drei auf die Antragstellung folgenden Monate zugrunde gelegt. Ein „Liquiditätsengpass“ entspricht nicht einem Umsatz- oder Gewinnrückgang, entgangene Provision und/oder entgangener Umsatz reichen nicht.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Der Liquiditätsengpass als Folge der Corona-Pandemie darf also erst ab dem 1.1.2020 eingetreten sein.
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Bleiben Sie gesund!
Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater
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