Corona 9 - Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember 2020

10.11.2020
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Wer kann die Wirtschaftshilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wie folgt von den Schließungen im November und Dezember 2020 betroffen sind:

1. direkt (z.B. Vereine, Gaststätten, Bars, Kosmetikinstitute, Hotels etc.) oder

2. indirekt (Unternehmen, die regelmäßig zu 80 % ihre Umsätze mit den von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen)

Wie hoch ist der finanzielle Zuschuss?

Der Zuschuss beträgt 75% des November- bzw. Dezember-Vorjahresumsatzes bis max. 1 Mio. Euro. Die Berechnung erfolgt pro wöchentlicher Schließung.

Bei Solo-Selbständigen kann alternativ auch ein durchschnittlicher wöchentlicher Umsatz des kompletten Jahres 2019 herangezogen werden. Bei Existenzgründern nach dem 31. Oktober 2019 kann der durchschnittliche wöchentliche Umsatz des Oktobers 2020 oder alternativ der durchschnittliche wöchentliche Umsatz seit Beginn der Gründung gewählt werden.

Kürzen andere staatliche Hilfen die Höhe der außerordentlichen Wirtschaftshilfe?

Ja, beispielsweise kürzen Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergelder für den Fördermonat November oder Dezember 2020 den Zuschuss. 

Haben erzielte Umsätze im November und Dezember 2020 Einfluss auf die Höhe der Wirtschaftshilfe?

Wurden trotz der Schließung Umsätze erzielt, so bleiben diese bis zu einer Höhe von 25 % des oben beschriebenen Vergleichsumsatzes außer Ansatz. Darüber hinausgehende Umsätze kürzen dann aber den Zuschuss.­

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Diese erhalten 75 % des Vergleichsumsatzes aus 2019 lediglich für den Verzehr im Restaurant. Im Gegenzug dazu erfolgt unabhängig vom Außerhausverkaufs-Umsatz im November und Dezember 2020 keinerlei Kürzung.

Durch wen kann die Wirtschaftshilfe beantragt werden?

Grundsätzlich hat der Antrag wieder durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Einzige Ausnahme: Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können diesen Antrag selbst stellen. Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Beachten Sie bitte das Ende der Antragsfrist zum 30. April 2021.

Weitere Infromationen hierzu erhalten Sie auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe und der Webseite des Bundesfinanzministeriums

Noch Fragen?

Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231/96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular


Bleiben Sie gesund!

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

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