Erfreuliche Förderung von Hybrid- und Elektroautos als Firmenfahrzeug

20.12.2018
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Firmenfahrzeuge werden in der Regel auch privat mitgenutzt. Um diese Privatnutzung steuerlich zu erfassen, wendet man häufig die 1 % Regelung an. Das heißt 1 % vom Brutto-Listen-Neupreis des Firmenfahrzeuges kürzt als monatlicher Privatanteil pauschal die gesamten Fahrzeugkosten.

Anders bei Hybrid- und Elektrofahrzeugen ab dem 1. Januar 2019:

Bei Hybrid- und Elektrofahrzeugen reduziert sich bei einer Anschaffung (auch eines Gebrauchtwagens) ab 01.01.2019 der Brutto-Listen-Neupreis bei der 1%-Regelung um die Hälfte. Damit ist der Privatanteil bei der 1%-Regelung nur noch halb so groß.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug den Paragraphen 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetztes (Emog) erfüllt. Im Einzelnen heißt das, dass das Fahrzeug höchstens 50 Gramm Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer ausstoßen darf oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Stromnutzung mindestens 40 Kilometer beträgt.

Eine diesbezügliche Übereinstimmungsbescheinigung bekommt man vom Hersteller des Fahrzeugs.

 

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