05.09.2016 |
Berufliche Reisen, die mit einem privaten Urlaub verknüpft sind, dürfen seit dem BFH-Beschluss vom 21.9.2009 in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.
Die kompletten Aufwendungen sind leicht aufteilbar, die beruflich veranlassten Zeitanteile stehen fest und sind von nicht untergeordneter Bedeutung.
Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise. Kosten, die eindeutig privat veranlasst wurden, sind wegzulassen. Flug- oder Bahnkosten zum Beispiel, die aufgrund des geschäftlichen Anlasses auf jeden Fall entstanden wären, sind dabei sogar zu 100 % abzugsfähig.
Damit Sie bei gemischt veranlassten Aufwendungen von dieser Rechtsprechung profitieren können, sollten Sie künftig den beruflichen Anlass möglichst präzise dokumentieren. Denn laut BFH hat der Steuerzahler die berufliche Veranlassung der Aufwendungen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Diese Anforderungen gelten auch für die Frage, ob ein Teil der Aufwendungen als beruflich veranlasst anerkannt werden kann. Sammeln Sie also Nachweise, die den beruflichen Anteil belegen, z.B. ausführliches Seminarprogramm!
Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten (nur gegen Beleg), Reisenebenkosten
Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231 / 96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular
Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater
Der OnlineSteuerberater Newsletter