Gemischt veranlasste Reisen

05.09.2016
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Berufliche Reisen, die mit einem privaten Urlaub verknüpft sind, dürfen seit dem BFH-Beschluss vom 21.9.2009 in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.

Bedingung

Die kompletten Aufwendungen sind leicht aufteilbar, die beruflich veranlassten Zeitanteile stehen fest und sind von nicht untergeordneter Bedeutung.      

Aufteilungsmaßstab

Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise. Kosten, die eindeutig privat veranlasst wurden, sind wegzulassen. Flug- oder Bahnkosten zum Beispiel, die aufgrund des geschäftlichen Anlasses auf jeden Fall entstanden wären, sind dabei sogar zu 100 % abzugsfähig.

Damit Sie bei gemischt veranlassten Aufwendungen von dieser  Rechtsprechung profitieren können, sollten Sie künftig den beruflichen Anlass möglichst präzise dokumentieren. Denn laut BFH hat der Steuerzahler die berufliche Veranlassung der Aufwendungen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Diese Anforderungen gelten auch für die Frage, ob ein Teil der Aufwendungen als beruflich veranlasst anerkannt werden kann. Sammeln Sie also Nachweise, die den beruflichen Anteil belegen, z.B. ausführliches Seminarprogramm!

Folgende Kosten können als Reisekosten geltend gemacht werden:

Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten (nur gegen Beleg), Reisenebenkosten

Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Geschäfte!

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Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

 

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