07.02.2017 |
Da der Mindestlohn abgesehen von Praktikanten, Auszubildenden, Jugendlichen unter 18 Jahren und Langzeitarbeitslosen, fast ohne Ausnahme flächendeckend gilt, sofern keine zeitlichen Übergangsregelungen bestimmt sind, muss ab Januar gehandelt werden, sonst drohen empfindliche Strafen. Gerade bei Minijobs liegt man oft exakt beim bisherigen Mindestlohn von 8,50 €, der nun erhöht werden muss (beachten Sie unseren vorangegangenen Blogbeitrag zum Mindestlohn) Gleichzeitig darf die Grenze des Minijobs von 450 € nicht überschritten werden.
Benzingutschein
Wenn man die Stunden nicht reduzieren will, kann neben jedem Beschäftigungsverhältnis, also auch neben einem Minijob von bis zu 450 € monatlich eine Sachwertzahlung in Höhe von 44 € z.B. für einen Benzingutschein erfolgen. Wir helfen Ihnen hier gerne bei der praktischen Umsetzung.
Fahrten zur Wohn- und Arbeitsstätte
Auch können Sie bei einem Minijob die Fahrten für Wohn- und Arbeitsstätte zusätzlich zu den 450 € vergüten. Diese werden mit 0,30 € × 15 (pauschal bei einer Fünftagewoche) × Distanzkilometer berechnet. Auch hier können erheblich zusätzliche Beträge ausbezahlt werden, die allesamt als Gegenleistung für die gewöhnliche Arbeitsleistung anzusehen sind. Gleiches gilt für weitere steuer- und sozialversicherungspflichtig begünstigte Nebenleistungen, wie z. B. die Übernahme eines Kindergartengeldes.
Bitte beachten Sie
Einmalzahlungen, wie z.B. ein dreizehntes Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht den maßgebenden Stundenlohn. Anders verhält es sich, wenn Sie diese Einmalzahlungen unwiderruflich und vorbehaltslos in jedem Kalendermonat zu 1/12 neben dem Monatsgehalt mit ausbezahlen.
Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231 / 96 55 - 0 oder über unsere Website:
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Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater
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