07.06.2018 |
Folgender Fall:
Sie haben einem Verwandten oder einem Freund ein privates Darlehen gegeben und erhalten diese Geldzahlungen nun nicht mehr zurück. Es entsteht für Sie in Höhe des Forderungsausfalls ein Verlust.
Diesen privaten Forderungsausfall können Sie nun nach einem neuen BFH-Urteil als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen ansetzen.
Bisher wurden nur Verluste durch einen Verkauf dieser privaten Darlehensforderung steuerlich akzeptiert, da man immer davon ausging, dass sich ein privater Ausfall einer Kapitalforderung nur auf dem steuerlich unrelevanten Privatsektor abspielt. Tatsächlich wird diese Forderung nun wie für null verkauft, d.h. einem Verkauf gleichgestellt. Es entsteht damit ein Verlust in Höhe des Forderungsausfalls, der allerdings nur in der Einkunftsart §23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) vortragsfähig und nicht mit anderen Einkünften verrechenbar ist.
Der Zeitpunkt der Realisation ist der Zeitpunkt des endgültigen Ausfalls der Forderung, z.B. wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben.
Falls Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
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Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater
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