Corona 10 - Neues zu Überbrückungshilfe II

19.11.2020
Blog >>

Was sind die Voraussetzungen um Überbrückungshilfe zu bekommen?

Maßgebend um die Überbrückungshilfe überhaupt zu erhalten, ist ein erheblicher Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Tatsächlich gefördert wird aber nicht der Umsatzverlust, sondern die anfallenden laufenden Fixkosten. Dies ist vielen unserer Mandanten so nicht klar.

Diese Fixkosten werden dann auch nicht zu 100 % gefördert, sondern, je nach Umsatzeinbuße, gestaffelt zu 90%, 60% oder 40 %.
Die exakte Erläuterung zu den Voraussetzungen lesen Sie bitte in unserem Blogbeitrag Corona 8 zur Überbrückungshilfe II.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe II?

Die Höhe der Hilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Die Unternehmen können für die vier Monate September bis Dezember 2020 bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten (monatlich max. 50.000 €)

Was zum Beispiel fällt unter betriebliche Fixkosten?

Im Grunde alle vor dem 01.09.2020 vertraglich begründeten, betrieblichen Kosten, die monatlich anfallen, wie z.B. geschäftliche Mieten und Pachten (auch Mietkosten und Leasinggebühren für Fahrzeuge), Strom, Heizung, Wasser, Telefon, Grundsteuer, betriebliche Versicherungen etc.

Außerdem auch betriebliche Ausgaben für notwendige Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten an Betriebsausstattungen, Ausgaben für Hygienemaßnahmen und Reinigung sowie Ausgaben für die Antragstellung zur Überbrückungshilfe (Steuerberatungskosten).

Nicht zu den betrieblichen Fixkosten gehören Tilgungsraten für betriebliche Darlehen (z.B. zum Kauf von betrieblichen Fahrzeugen oder Maschinen). Die Zinsen auf das hierfür aufgenommene Darlehen hingegen sind wieder betriebliche Fixkosten.

Die Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht vollständig.

Was wird mit der Überbrückungshilfe II Neues gefördert?

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe nun auch ganz neu  Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern.

Wie geht es weiter?

Die Überbrückungshilfe wird es auch noch nach dem 31. Dezember 2020 geben. Sie soll für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 als Überbrückungshilfe III verlängert werden. Hier sollen vor allem Soloselbständige und Kunst- und Kulturschaffende stärker berücksichtigt werden.


Noch Fragen?
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231/96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular
Bleiben Sie gesund!

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

Zurück

Aktuelle Tipps zu Steuern & Buchhaltung

Der OnlineSteuerberater Newsletter