14.07.2020 |
Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Dazu werden betriebliche Fixkosten der Monate Juni bis August 2020 teilweise erstattet. Um Missbrauch zu vermeiden, dürfen diese Anträge lediglich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden.
Achtung: Die Antragsfrist endet am 31. August 2020!
Unternehmen (auch Soloselbständige oder Freiberufler im Haupterwerb), soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Dies wird dann angenommen, wenn der Umsatz im Durchschnitt der Monate April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt im April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Der Antragsteller darf sich dabei nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden haben.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Unternehmer mit mehr als zehn Beschäftigten erhalten eine maximale finanzielle Hilfe von 150.000 Euro für drei Monate.
In Ausnahmefällen können diese Maximalbeträge auf Antrag auch überschritten werden.
Wie bei der Soforthilfe auch schon, darf das Überbrückungsgeld nur zur Deckung erstattungsfähiger Fixkosten verwendet werden. Erstattungsfähig sind z.B.: Mieten und Pachten, Leasing- und Finanzierungskosten (incl.Zinsen), Instandhaltungs- und Wartungskosten (einschl. der EDV), Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuer, Versicherungen, Kosten für Auszubildende und sonstigen Personalkosten, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind und auch die Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
Diese Fixkosten werden allerdings nicht zu 100 %, sondern gestaffelt je nach entstandenem Umsatzrückgang ausbezahlt.
Umsatzrückgang im Juni-August 2020 (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) |
Erstattung als Überbrückungshilfe |
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Zwischen 40 % und unter 50 % | 40 % der Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | 50 % der Fixkosten |
Mehr als 70 % | 80 % der Fixkosten |
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231/96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular
Bleiben Sie gesund!
Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater
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