Das E-Bike im Steuerrecht

24.11.2020
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Gilt ein E-Bike noch immer als Fahrrad?

Als Fahrrad im Steuerecht gilt ein E-Bike, dessen Motor bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützt (sogenannte Pedelec).
Fahrräder mit Motoren, die höhere Geschwindigkeiten als 25 km/h unterstützen, gelten als Kraftfahrzeuge und sind wie diese steuerlich zu behandeln.

Gehören Fahrräder zum Betriebsvermögen?

Nutzen Sie als Selbständiger Ihr Fahrrad über 10 % bis 50 % geschäftlich, so können Sie dieses Fahrrad in Ihr Betriebsvermögen mit aufnehmen. Nutzen Sie es zu mehr als 50 % geschäftlich (Kundenbesuche und Fahrten ins Büro) müssen Sie Ihr E-Bike als Betriebsvermögen aktivieren.

Dies hat folgende Vorteile:

1. Die Anschaffungskosten Ihres E-Bikes mindern im Rahmen von Abschreibungen über 5 Jahre Ihren Gewinn. Ebenso sind nun sämtliche Ausgaben wie Versicherungen, Reparaturen und Kundendienste gewinnmindernde Betriebsausgaben.  

2. Sind Sie zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet, z. B. weil Sie auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, erhalten Sie die Umsatzsteuer aus Ihrer Anschaffung und aus sämtlichen Reparaturrechnungen vom Finanzamt wieder zurück.    

Privatnutzung des E-Bikes

Grundsätzlich gilt: Wirtschaftsgüter, die privat mitbenutzt werden, erhöhen mit dem privat genutzten Anteil Ihren Gewinn.

Erfreulich: Seit dem 01.01.2019 gilt dies nicht für sogenannte Pedelecs (E-Bikes mit max. 25 km/h). Diese E-Bikes brauchen bis 31.12.2030 keinen privaten Anteil zu versteuern.

E-Bikes mit mehr als 25 km/h Unterstützung (i.d.R. bis zu 45 km/h) gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge. Für diese Fahrräder ist ein Viertel der 1 %-Regelung (1% des Bruttolistenneupreises) dem Unternehmergewinn als Privatnutzung wieder zuzurechnen. 

Die kostenfreie Überlassung des E-Bikes an Ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Verdienst

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Pedelec (bis zu 25 km/h Unterstützung) und bekommt er es ohne Gehaltsumwandlung, also zusätzlich zum Verdienst, dann ist die Überlassung Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfrei. Diese Regelung gilt sowohl für Fahrten zwischen Arbeitstätte und Wohnung als auch für die weitere private Nuzung durch den Arbeitnehmer. Auch Minijobber können unter den oben erwähnten Voraussetzungen ein E-Bike kostenfei nutzen, ohne dass sich ihre Verdiensthöhe dadurch ändert.

Noch Fragen?

Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231/96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular

Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Geschäfte!

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater


 

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