Bewirtungskosten

Bewirtungskosten müssen wie alle anderen Betriebsausgaben angemessen sein und außerdem Ihre Betriebseinnahmen fördern.

 

Bewirtungskosten zu Hause

Bei den Bewirtungskosten zu Hause ist der eben angeführte Grundsatz besonders von Bedeutung. Eine private Mitveranlassung ist höchstrichterlich mehrfach als Betriebsausgabe nicht akzeptiert worden. Nachdem mittlerweile gewisse Ausgaben in privat und geschäftlich aufteilbar sind, ist auch hier evtl. mit einer Änderung der Rechtsprechung zu rechnen.

 

Es ist deshalb erforderlich, dass Sie der erhöhten Aufzeichnungspflicht entweder auf dem Beleg selbst oder in Form eines Gästebuchs oder in Form von Anwesenheitslisten nachkommen. Hier sollten die bewirteten Geschäftspartner aufgeführt sein, ohne dass diese notwendigerweise unterschreiben müssen. Außerdem müssen Sie den Anlass der Bewirtung notieren.

 

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen, dass Sie ganz konkrete Verkäufe erläutern oder neu geworbene Geschäftspartner hier aufführen oder den Inhalt der Gespräche (z. B. Planung eines Tages der offenen Tür etc.) zumindest stichwortmäßig aufzeichnen. Diese ausführlichen Aufzeichnungen ermöglichen es, Bewirtungskosten genau zuzuordnen und zum Beispiel im Rahmen einer Produktinformation, Kochvorführung oder von Verkaufsschulungen etc. geltend zu machen.

 

Verwenden Sie dafür den Beleg der eingekauften Produkte und streichen Sie evtl. Artikel heraus, die Sie bei diesem Einkauf nur für den privaten Bedarf gekauft haben. Ratsam ist es, auf getrennten Belegen einzukaufen. Nicht möglich ist der Ansatz der gesamten Haushaltskosten über Betriebsausgaben, da diese natürlich eindeutig privat veranlasst sind.

 

Diese formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gelten für alle Betriebsausgaben. Für die Einkommensteuer reicht der Nachweis, an wen genau das Geld ging und dass Sie die Betriebsausgabe wirtschaftlich getragen haben.

 

Bewirtungskosten in einer Gaststätte

Bewirten Sie Geschäftspartner, Kunden oder Interessenten in der Gaststätte, gelten folgende Voraussetzungen:

 

  • Maschinell erstellter Rechnungsbeleg
  • Aufzeichnung aller bewirteten Personen (auch Sie selbst als Unternehmer!)
  • Ort und Tag der Bewirtung, einzelne Speisen und Getränke (sind in der Regel auf der Vorderseite des Kassencomputerausdrucks bereits aufgeführt)
  • Ihre Unterschrift auf dem Beleg
  • Den Grund der Bewirtung schildern Sie so detailliert wie möglich (Geschäftsvorstellung, Marketingplan erklären, Planungstreffen etc.)

 

Die Vorsteuer aus diesem Bewirtungsbeleg erhalten Sie komplett erstattet. Bei der einkommensteuerlichen Ausgabe muss ein 30 %-iger Privatanteil als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe einnahmeerhöhend berücksichtigt werden (bei Buchung in der OnlineBuchhaltung wird dies automatisch für Sie erledigt).

 

Beispiel

Eine Bewirtungsrechnung von 119 € enthält 19 € erstattungsfähige Vorsteuer. Von der Rechnung sind 70 € als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei einem unterstellten individuellen Einkommensteuerspitzensatz von nur 30 % ergeben sich weitere 21 € Einkommensteuerersparnis. Mit insgesamt bis zu 40 € (bei höherem Spitzensteuersatz sogar noch mehr) würde sich das Finanzamt also an Ihrer Bewirtungsrechnung von 119 € beteiligen.

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