Einkommensteuer

Mit der Einkommensteuer sind Sie als Arbeitnehmer monatlich in Form der Lohnsteuer konfrontiert. Lohnsteuer ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Vereinfacht funktioniert die Einkommensteuer nach folgendem Prinzip: Das Einkommen kann sich aus sieben Einkunftsarten zusammensetzen:

 

3 Gewinneinkunftsarten

 

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus sonstiger selbstständiger bzw. freiberuflicher Arbeit

 

4 Überschusseinkunftsarten

 

  • Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen und Zinsen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte (z. B. Renten)

 

Von der Summe der Einkünfte werden gedeckelte Versicherungsbeiträge, sonstige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten usw.) und weitere Freibeträge (Kinderfreibetrag u. a.) abgezogen. Daraus ergibt sich Ihr zu versteuerndes Einkommen. Dieses unterliegt nach den progressiven Steuertabellen der Einkommensteuer.

 

Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Ihren anderen Einkünften saldiert (verrechnet), 43 Steuerarten so dass sich bei einem eventuellen Verlust aus dem Gewerbebetrieb Ihre Gesamteinkünfte steuerlich gesehen verringern und die Einkommensteuerbelastung sinkt. So wird Ihnen ggf. vom Finanzamt aufgrund steuerlich niedrigerer Gesamteinkünfte ein Teil der bereits vorausbezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer zurückerstattet.

 

Durch die steuerliche Optimierung

 

  • der Betriebsausgaben,
  • des Ansatzes aller Betriebsausgaben und
  • das Ausnutzen steuerlicher Bewertungsspielräume

 

versuchen wir, Ihren steuerlichen Gewinn aus Ihrem Unternehmen möglichst gering, bzw. den Anfangsverlust zum Geschäftsbeginn möglichst hoch zu gestalten. Da Ihre Betriebseinnahmen in ihrer Höhe feststehen, das heißt, nur wenige Ansatzpunkte zur steuerlichen Optimierung bieten, konzentrieren sich weite Teile dieses Leitfadens auf die Betriebsausgaben. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass Sie Ihre Einnahmen nicht mit aller Vehemenz steigern sollten!

 

Sie sind verpflichtet, alle Einnahmen im Rahmen Ihres Unternehmens in voller Höhe anzugeben. Die Nichtangabe von Betriebseinnahmen ist Steuerhinterziehung in Urform und wird strafrechtlich verfolgt!

 

Die Generalklausel für Betriebsausgaben lautet:

Betriebsausgaben können Sie nur dann den Betriebseinnahmen entgegen rechnen, wenn sie die Betriebseinnahmen fördern und zu mehr als 90 % betrieblich veranlasst sind(typische Ausnahmen: KFZ- und Telefonkosten oder wenn z. B. eine geschäftliche Reise mit auch privat veranlassten Terminen sachgerecht oder pauschal in private und geschäftliche Bereiche aufgeteilt werden kann).

 

Diese Generalklausel müssen Sie sich immer vor Augen halten, wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die zu Grunde liegende Ausgabe als Betriebsausgabe einordnen können oder nicht. Sobald eine Betriebsausgabe Ihre Betriebseinnahmen nicht fördert, ist sie als Betriebsausgabe nicht ansetzbar und betrifft den privaten Bereich!

 

Allerdings ist durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren eine bessere Aufteilung möglich, besonders dann, wenn Sie konkrete Abgrenzungsmöglichkeiten plausibel darstellen können. Nachdem für das Auto und die Telefonkosten mit entsprechenden Nachweisen bis dato schon eine Aufteilung zwischen privaten und betrieblichen Ausgaben möglich war, ist in letzter Zeit bei Reisekosten und auch beim Computer eine Aufteilung möglich: Wichtig ist nur die mindestens 10 % geschäftliche Veranlassung, um ohne geeigneten Aufteilungsmaßstab z. B. 50 % der Kosten pauschal ansetzen zu können.

 

Ihr zu versteuerndes Einkommen

Ihr zu versteuerndes Einkommen, das sich nach Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sowie Sonderausgaben und evtl. außergewöhnlichen Belastungen sowie Kinderfreibeträgen ergibt, unterliegt der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer steigt prozentual progressiv zum versteuernden Einkommen an. Die Steuersätze sowohl im Eingangssteuersatz als auch im Spitzensteuersatz wurden in den letzten Jahren deutlich gesenkt. Der Eingangssteuersatz liegt aktuell bei 14 % und beginnt für Ledige bzw. Verheiratete ab einem zu versteuernden Einkommen von 9.000 € bzw. 18.000 € pro Jahr. Der Spitzensteuersatz liegt für Ledige bzw. Verheiratete bei 42 % und beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 54.950 € bzw. 109.900 € pro Jahr.

 

Reichensteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer kommen dann noch hinzu, so dass die steuerliche Spitzensteuerbelastung zwischen 45 % und 48 % liegt. Für Sie als Unternehmer wird es also einkommensteuerlich nur dann „gefährlich“, wenn Sie Gewinne erwirtschaften. Diese sind gewöhnlich während eines laufenden Jahres (unterjährig) noch nicht versteuert, weil Sie wahrscheinlich nicht freiwillig vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Das könnten Sie unter Ihrer Steuernummer zwar jederzeit tun, Sie würden damit allerdings dem Finanzamt ein zinsloses Darlehen geben.

Stand 04/18

Aktuelle Tipps zu Steuern & Buchhaltung

Der OnlineSteuerberater Newsletter