Fahrzeugkosten

Der Anteil der KFZ-Kosten an den Betriebsausgaben und den Gesamtausgaben wird meistens unterschätzt. Die Konsequenz daraus muss für Sie sein, so wenig wie möglich KFZ-Kosten zu produzieren und außerdem das günstigste KFZ zu fahren, denn ein Auto wird immer günstiger je älter es wird. Sie können sich das ganz einfach vor Augen halten: Der Wertverlust eines neuen Fahrzeugs im ersten Jahr ist im Normalfall höher als die Reparaturkosten Ihres alten PKW.

 

Abschreibung bei Neuwagen – Die Vor- und Nachteile

Wenn für Sie Sicherheitsaspekte, Komfortgesichtspunkte und Renommee wichtig sind, kann es sein, dass Sie sich für den Kauf eines neuen Autos entscheiden. Den Kaufpreis eines Neuwagens können Sie aber nicht sofort, sondern in der Regel nur über einen Zeitraum von sechs Jahren abschreiben. Das bedeutet, Sie können im ersten Jahr bei linearer Abschreibung 16,66 % des Kaufpreises als Betriebsausgabe geltend machen und abhängig von Ihrem individuellen Spitzensteuersatz und bei meist unrealistischer 100 %-iger geschäftlicher Nutzung beteiligt sich der Staat mit nur maximal 7,5 % des Kaufpreises in Form einer Steuerersparnis. Das heißt, Sie müssen also mindestens 92,5 % zunächst einmal aus der eigenen Tasche bezahlen!

 

Kilometer-Pauschale oder „Tatsächliche Kosten“

Fahrzeugkosten müssen wie alle Betriebsausgaben angemessen, betrieblich veranlasst und belegt sein. Und weil sie einen ganz entscheidenden Teil Ihrer Betriebsausgaben darstellen, ist es nicht immer einfach, den optimalen und steuerlich richtigen Ansatz für diese Kosten zu finden. Wegen der vielen und häufigen gesetzlichen Neuerungen ist es heute nicht mehr möglich, die generelle Empfehlung abzugeben, dass bei älteren und damit im Wert niedrigeren Fahrzeugen die Kilometer-Pauschale gegenüber den tatsächlichen Kosten die steuerlich günstigere Alternative darstellt. Die Erfahrung und konkrete Berechnung zeigt sogar, dass in vielen Fällen die lange nicht mehr erhöhte 30 Cent-Pauschale pro geschäftlich gefahrenem Kilometer mittlerweile nicht mehr kostendeckend ist.

 

Es können in der Buchhaltung alternative Möglichkeiten verbucht werden. Die Entscheidung über den günstigsten Ansatz erfolgt bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch unsere Spezialisten. Ein Wechsel von der Kilometer-Pauschale auf „Tatsächliche KFZ-Kosten“ ist generell möglich und insbesondere beim Kauf eines neuen Autos zu erwägen, weil sich die Ansatzkriterien, wie zum Beispiel die Abschreibungen, verändern und zu einer anderen Ansatzentscheidung führen können.

 

Ein willkürlicher Wechsel zwischen beiden Ansatzvarianten bei ein und demselben Auto nur aus steuerlichen Erwägungen heraus ist auch weiterhin nicht beliebig möglich.

 

Wahlfreiheit: Mehrere Fahrzeuge

Jeder Unternehmer hat die Möglichkeit, mindestens ein Auto anzusetzen. So können Sie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beispielsweise zwischen Ehepartnern, zwei Fahrzeuge über 10 % geschäftlich nutzen und die tatsächlichen Kosten zum Ansatz bringen.

 

Nach einem neuen BFH-Urteil ist es möglich, ein Fahrzeug ohne Fahrtenbuch zu 100 % ohne Privatanteil als Geschäftsfahrzeug anzusetzen, wenn ein gleichwertiges Zweitfahrzeug ausschließlich privat genutzt wird. Die Finanzverwaltung geht in der Regel zunächst davon aus, dass auch das erste Fahrzeug privat mitbenutzt wird und setzt hierfür, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist, die 1 %-Regelung als Privatanteil an. Darum ist es oft besser, dass Sie das zweite Fahrzeug auch in Ihr Betriebsvermögen einlegen, wenn dieses über 10 % geschäftlich genutzt wird und den Privatanteil vielleicht sogar auch für dieses zweite Auto mit der 1 %-Regelung beim Finanzamt anerkannt bekommen.

 

Sie haben die Wahl

Sie haben die völlige Wahlfreiheit bezüglich des KFZ-Ansatzes für jedes einzelne Fahrzeug. So kann z. B. für das abgeschriebene Fahrzeug die Fahrtenbuchvariante und für das Neufahrzeug die 1 %-Regelung bzw. der geschäftliche Anteil laut Teilfahrtenbuch oder die Kilometerpauschale gewählt werden. In Ihrer Buchhaltung müssen Sie dann bei den tatsächlichen KFZ-Kosten im Tagebuch (auf Tankbelegen, Reparaturrechnungen etc.) bzw. beim Ansatz der Kilometerpauschale in der Reisekostenabrechnung durch z. B. Angabe des Kennzeichens, die Aufwendungen eindeutig den genutzten Fahrzeugen zuordnen.

 

Der individuell beste Fahrzeugkostenansatz

Sicher ist es ratsam, sich vor der Festlegung auf eine der beiden Ansatzmöglichkeiten von Ihrem Steuerberater eine Vergleichsberechnung durchführen zu lassen. Bei uns können Sie für Ihr Auto in unserem Downloadbereich (unter www.der-onlinesteuerberater.de/tool/anmeldung) der OnlineBuchhaltung oder im Anhang unseres Steuer-Dschungelbuches den „Fragebogen zum optimalen Fahrzeugkostenansatz“ vollständig ausfüllen und an uns weiterleiten, um sich Ihren optimalen Fahrzeugkostenansatz errechnen zu lassen. Sie erhalten von uns (auch als Nichtmandant) eine kostenlose und unverbindliche Auswertung, die Ihnen Ihren individuell besten Fahrzeugkostenansatz aufzeigt: Hier geht’s zum Downloadbereich.

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