Unabhängig vom Vorhandensein eines Arbeitszimmers sind Ihre geschäftlich genutzten Einrichtungsgegenstände immer ansatzfähig.
Regale oder Schränke für Geschäftsmaterialien
Schreibtisch und Bürostuhl
Tisch und Stühle
Computer, Note- oder Netbook, Beamer
Aktenkoffer
Telefon, Telefax, Mobiltelefon / Smartphone oder Autotelefon
Für ab 2010 beschaffte Gegenstände gibt es eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Abschreibung. Weiterhin gilt, dass alle Gegenstände bis 150 € netto sofort abgezogen werden können. Für Gegenstände zwischen 150 € und 1.000 € netto kann nach wie vor ein Sammelposten gebildet werden. Dieser wird dann über 5 Jahre mit 20 % p. a. verteilt. Gegenstände über 1.000 € netto müssen dann nach den AfA-Tabellen abgeschrieben werden.
Sie können allerdings auch wieder die „alte“ Regelung nutzen, d. h. Gegenstände bis 410 € netto können in Sofortabzug gebracht werden und Gegenstände darüber müssen in diesem Fall den AfA-Tabellen unterworfen werden. Sie müssen sich jeweils für ein Jahr für eine Alternative einheitlich für alle Gegenstände entscheiden. Dies bedeutet für Sie eine Optimierungsmöglichkeit, die wir selbstverständlich für unsere Mandanten bei der Jahresabschlusserstellung ausnutzen.
Wenn Sie zu Geschäftsbeginn bereits vorhandene Gegenstände für Ihr Geschäft nutzen, bringen Sie diese mit Hilfe eines formlosen Eigenbelegs (siehe Vorlagen im Anhang) in die Buchhaltung und damit in Ihr Betriebsvermögen ein. Wenn Sie zum Beispiel einen Schreibtisch schon vor Aufnahme Ihres Geschäftes besessen haben, stellen Sie den Verkehrswert (= was würden Sie realistisch erhalten, wenn Sie diesen per eBay oder Zeitungsinserat verkaufen würden) des Schreibtischs fest und notieren den Wert auf einem Beleg, z. B. mit 200 €.
Damit haben Sie jetzt 200 € höhere Betriebsausgaben. Aus einem Eigenbeleg können Sie aber keine Vorsteuer zusätzlich ziehen. In Ihrer OnlineBuchhaltung bei www.der-online-steuerberater.de erfassen Sie diese Ausgaben auf dem Konto „Gegenstände von 150 € bis 1.000 €“.
Verkaufen oder entnehmen Sie diese (ohne Vorsteuer eingelegten) Gegenstände wieder, müssen Sie die Einnahmen als Betriebseinnahmen erfassen. Umsatzsteuer ist nur bei einem direkten Verkauf aus dem Betriebsvermögen fällig. Bei der Entnahme (und späterem Verkauf aus dem Privatvermögen) fällt keine Umsatzsteuer an, weil diese Gegenstände nicht mit Vorsteuer ins Betriebsvermögen eingelegt wurden.
Wenn Sie Einrichtungsgegenstände neu kaufen, achten Sie u. a. auf die korrekte Adressierung um die Vorsteuer aus dieser Rechnung ziehen zu können
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