Gewerbeanmeldung und dann?

Als Existenzgründer können sehr viele Dinge auf Sie zukommen, mit denen Sie bisher nicht vertraut waren. Letztendlich zählt jedoch immer, dass Sie sich an eine Sache herantrauen und diese möglichst zügig erledigen. Es gibt genügend Möglichkeiten, Informationen einzuholen und für sich ganz persönlich mit den gefundenen Lösungen den Bürokratiedschungel zu roden. Nutzen Sie z. B. die Kompetenz von Dr. Stölzel, dem OnlineSteuerberater und seinem Team, um sich schnell und umfassend zu informieren.

 

Finanzamt

Nachdem Sie den Fragebogen des Finanzamtes ausgefüllt haben und das Finanzamt Ihnen Ihre Steuernummer zugeteilt hat, hören Sie in der ersten Zeit in der Regel wenig vom Finanzamt, vorausgesetzt natürlich, dass Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig zum 10. des Folgemonats per ELSTER (z. B. über die OnlineBuchhaltung) abgegeben und ggf. Umsatzsteuer bezahlt haben. Zu Ihren Pflichten bei der Buchhaltung und beim Jahresabschluss.

 

IHK-Beitragspflicht

Die Beitragsordnungen der unterschiedlichen Industrie- und Handelskammern beinhalten, dass jeder Gewerbetreibende durch die Gewerbeanzeige Pflichtmitglied wird. Als Existenzgründer können Sie sich in der Regel in den ersten zwei Jahren auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. Solange Sie als nicht im Handelsregister eingetragener Unternehmer weniger als 5.200 € Gewinn erzielen, sind Sie vom Mitgliedsbeitrag durch den regelmäßigen Nachweis der Kriterien befreit, was bei Verlusten am Anfang Ihrer gewerblichen Tätigkeit der Fall sein wird. Die Prüfung für eine Beitragsbefreiung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu durchgeführt werden. Die Vollversammlung der regionalen IHK beschließt über den Beitrag (Grundbeiträge und evtl. Umlage).

Beiträge an berufsständische Organisationen, die berufsspezifische Interessen vertreten und Pflichtbeiträge an Kammern (IHK, HWK) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Wichtige Versicherungen

Bedenken Sie, dass Sie Versicherungen grundsätzlich nur für erhöhte Risiken einsetzen sollten, die Sie z. B. die Existenz kosten könnten. Es ist wenig sinnvoll, Versicherungen einzusetzen, wenn Sie erwartungsgemäß ein unterdurchschnittliches Risiko für den Versicherungseintritt haben oder wenn die absolute Risikohöhe so gering ist, dass Sie diese relativ einfach im Versicherungsfall selbst bezahlen könnten. Wenn Sie ein unterdurchschnittliches Versicherungsrisiko haben und trotzdem Versicherungen abschließen, verdient nur die Versicherungsgesellschaft! Denken Sie an die oft gültige Aussage: „Versicherungen sind immer solange gut, bis man sie braucht.“ Im Schadensfall bezahlen sie oft nicht, stützen sich auf allgemeine Versicherungsbedingungen oder lassen sich jahrelang verklagen.

 

Rentenversicherungspflicht

Für Unternehmer gibt es in der Regel keine Rentenversicherungspflicht (Ausnahmen sind beispielsweise Handwerker). Sie müssen für Ihr Alter selbst vorsorgen, was aus Liquiditätsgründen bei der Existenzgründung meist nicht sofort sinnvoll ist. Später können Sie immer noch in unterschiedlichsten Formen Vermögen und Rentenansprüche für den Ruhestand aufbauen.

 

Eigene Angestellte

 

Aushilfen

Selbst die Beschäftigung von Aushilfen aus dem Familienkreis macht unter gesamtfinanziellen Aspekten nur Sinn, wenn Ihr Grenzsteuersatz zumindest die pauschale Abgabe von 31,2 % für Aushilfsbeschäftigte erreicht. Wenn Sie fremde Hilfe benötigen, denken Sie immer zuerst an kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte, die deutlich günstiger sind als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Auch die Ehefrau kann im Einzelunternehmen des Ehemannes als Aushilfe beschäftigt werden oder umgekehrt. Sogar Sie als Unternehmer können im Unternehmen einer anderen Person zusätzlich eine Aushilfsbeschäftigung ausüben. Eine Aushilfstätigkeit im eigenen Unternehmen ist nicht möglich.

 

Sozialversicherungspflichtige Angestellte

Die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Angestellten ist durch die Sozialabgabenlast von ca. 38,81% in 2018 (Anteile Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt) bezogen auf das Bruttogehalt, das Sie an die Angestellten zahlen, sehr kostspielig und wird meist nur dann Sinn machen, wenn dadurch eine kostengünstige gesetzliche Krankenversicherung z. B. für den Lebensgefährten möglich ist.

 

Studentische Aushilfen

Die Einstellung von Studenten hat kostenmäßig gesehen mehrere Vorteile: Studenten sind im Regelfall nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und nicht krankenversicherungspflichtig, weil sie entweder noch kostenlos bei den Eltern mitversichert sein können oder günstig studentisch krankenversichert sind. Darüber hinaus bezahlen Studenten normalerweise trotz Vorlage der Lohnsteuerkarte keine Lohnsteuer bzw. wenn, dann bekommen sie diese durch einen Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurück, sofern sie unter dem Grundfreibetrag der zu versteuernden Einkünfte liegen. Damit ist der Bruttoarbeitslohn von Studenten normalerweise nur mit 9,30 % Arbeitnehmeranteil und 9,30 % Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung belastet.

 

Stand 04/18

Aktuelle Tipps zu Steuern & Buchhaltung

Der OnlineSteuerberater Newsletter