Gewerbeanmeldung - der erste Schritt

Als Unternehmer müssen Sie in der Regel ein Gewerbe anmelden. Nicht gewerbetreibend und damit nicht Gewerbe anmeldepflichtig sind Sie, wenn Sie andere Einkünfte als gewerbliche Einnahmen erzielen. Eindeutig unterscheiden können Sie von den gewerblichen Einnahmen die Kapitaleinkünfte, Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte und Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit.

 

Der Gewerbetreibende

Ein Unternehmer / Existenzgründer ist verpflichtet, sein Gewerbe beim Gewerbeamt seiner Gemeinde oder Stadt anzumelden, sobald er nachhaltig am Wirtschaftsverkehr gewerbetreibend teilnimmt. Jeder Unternehmer, der mehr oder weniger regelmäßig Umsätze mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt oder durch Umsätze Dritter regelmäßig Einnahmen erhält, zum Beispiel Provisionen, nimmt nachhaltig am Wirtschaftsverkehr teil. Es gibt hier definitiv keine Freigrenzen.

 

Nachhaltige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr

Nachhaltige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr bedeutet, dass Sie Umsätze erzielen, die sich von einmaligen Vorgängen wie beispielsweise dem Verkauf eines Privatautos, abheben. Das heißt, wenn Sie Waren einkaufen, um diese mit Gewinn weiter zu verkaufen, nehmen Sie bereits nachhaltig am Wirtschaftsverkehr teil und sind verpflichtet, Ihr Gewerbe anzuzeigen, sofern eine Wiederholungsabsicht gegeben ist.

 

Gewinnerzielungsabsicht

Konkret formuliert bedeutet es: Wenn Sie über den Eigenverbrauch hinaus Produkte mit Gewinnerzielungsabsicht auch nur an Ihre Verwandten und Bekannten verkaufen oder durch Verkaufsaktivitäten geworbener Geschäftspartner Provisionen erzielen, fällt dies unter eine nachhaltige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und erfordert eine Anmeldung Ihres Gewerbes. Sie sehen, dass hier eine eindeutige Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und gewerblicher Tätigkeit existiert.

 

Der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung

Der Zeitpunkt Ihrer Gewerbeanmeldung sollte mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeiten übereinstimmen: In Ihrer unternehmerischen Praxis entstehen Ihnen Betriebsausgaben meist bereits lange vor Erzielung von Betriebseinnahmen. Diese können Sie aber in der Regel erst mit der Gewerbeanmeldung steuermindernd geltend machen.

 

Die rückwirkende Anmeldung

Melden Sie Ihr Gewerbe zu spät oder rückwirkend an, kann das bei einzelnen Gemeinden zu Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit führen. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass es regelmäßig kein Problem ist, wenn Sie nach einer Erprobungsphase ihrer unternehmerischen Idee von bis zu drei Monaten rückwirkend Ihr Gewerbe anmelden. Sie können dann sogar noch über diesen Gewerbeanmeldungszeitpunkt hinaus, nämlich bis zu drei Monate vor Ihrer konkret datierten Gewerbeanmeldung, Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Ausgaben mit zukünftig angestrebten Einnahmen zusammenhängen. Durch diese Praxislösung einer „Einstiegsphase“ haben Sie als Existenzgründer die Möglichkeit, sich erst einmal darüber klar zu werden, ob Sie das Gewerbe zumindest mittelfristig betreiben wollen.

 

Welche Unterlagen benötige ich zur Anmeldung?

Ihr Unternehmen müssen Sie beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw. Stadt, in der Sie Ihren Betrieb eröffnen möchten, anmelden. Dazu benötigen Sie:

 

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • ab 10 Euro für die Anmeldegebühr
  • Je nach Tätigkeit (z. B. Gastronomie) benötigen Sie für die Anmeldung eine Erlaubnis oder Genehmigung z. B. eine Handwerkskarte, falls Sie einen Handwerksbetrieb gründen möchten, eine Gewerbekarte für die Gründung eines handwerksähnlichen Betriebs oder einen Handelsregisterauszug, falls das Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen ist
  • Falls Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, besteht das Gewerbeamt auf die Vorlage einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, die die Erlaubnis aufführt, gewerblich tätig zu werden
  • In seltenen Fällen ist ein Führungszeugnis oder die Auskunft aus dem Gewerbe zentralregister erforderlich

 

Sonderfälle

Es existieren im Gegensatz zum Gewerbe auch die sogenannten sonstigen Einkünften, die einen Auffangkatalog für alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte bilden.

Ganz schwierig wird die Unterscheidung zu den gewerblichen Einkünften bei den so genannten sonstigen selbstständigen bzw. freiberuflichen Einkünften nach § 18 Einkommensteuergesetz. Darunter fallen unzweifelhaft alle Tätigkeiten wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender und erziehender Natur, die Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Architekten, Steuerberatern, Heilpraktikern, Krankengymnasten, Journalisten, Dozenten, Künstlern etc. Allerdings zählen hierzu u. U. auch weitere ähnliche Berufe – und hierum rankt sich ein ständiger Rechtsstreit.

 

Wenn Sie selbstständig bzw. freiberuflich, aber nicht gewerblich tätig sind, müssen Sie kein Gewerbe anmelden, Sie müssen keine Bilanz erstellen und müssen auch keine ordnungsgemäße Buchführung erstellen, es reicht die vereinfachte (nachvollziehbare) Buchhaltung. Als Jahresabschluss reicht immer eine (im Vergleich einfache) Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Die Anmeldung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt direkt mittels des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ bei Ihrem Finanzamt. Sind Sie gewerblich tätig, müssen Sie Ihr Gewerbe bei Ihrer Gemeinde (oder Bezirksamt etc.) anmelden und Gewerbesteuer bezahlen. Das klingt schlimmer als es ist, denn die Gewerbesteuer wird mit der Einkommensteuer verrechnet, so dass Sie zumindest seit 2008 bei Einzelunternehmern bzw. Personengesellschaften in der Regel gar nicht zu Buche schlägt oder nur noch eine geringe Zusatzbelastung darstellt.

 

Stand 04/18

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