Hinzuverdienstgrenze bei Familienversicherung

Als nebenberuflicher Unternehmer sind Sie generell als Arbeitnehmer über Ihren Arbeitgeber oder, bei Arbeitslosigkeit, über die Arbeitsagentur gesetzlich krankenversichert.

 

Der nebenberuflich als Unternehmer tätige Ehepartner, der keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, fällt unter die kostenlose Familienmitversicherung. Das heißt, er muss keine Beiträge bezahlen, solange die persönlichen monatlichen Gesamteinkünfte 425 € (bis 31.12.2016 415 €) aus der Unternehmertätigkeit (gemeint ist also der Gewinn) nicht übersteigen und pro Woche eine Arbeitszeit (hier zählen auch Vorbereitungs- und Nacharbeiten etc. dazu) von 20 Stunden nicht überschritten wird (laut der „grundsätzlichen Hinweise“ des Spitzenverbandes der GKV vom 03.12.2010 für die Abgrenzung hauptberufliche bzw. nebenberufliche Unternehmertätigkeit).

 

Wir empfehlen möglichst die „alte“ Grenze der maximalen Arbeitszeit von 17,99 Stunden einzuhalten, um diesbezüglichen Problemen aus dem Weg zu gehen.

 

Bei Beschäftigung eines mehr als geringfügig verdienenden Arbeitnehmers ist laut den o. g. Hinweisen ebenfalls immer von einer hauptberuflichen Unternehmertätigkeit auszugehen, meist ebenso wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt sind.

 

Zur genauen Einschätzung Ihrer Situation lesen Sie die folgenden Informationen bitte genauestens durch: Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Selbstständige / Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann aber der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 € im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 20 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden.

 

Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2014 nicht den Betrag von 425 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 450 € im Monat. Konkret bedeutet dies, dass z. B. ein monatlicher Gewinn aus der Unternehmertätigkeit von maximal 425 € zusätzlich zu monatlich 25 € aus einem Minijob noch die Grenzen für die kostenfreie Mitversicherung nicht überschreiten würden. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinander folgenden Monaten überschritten werden.

 

Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gem. § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinkünften auf jeden Fall Werbungskosten abzuziehen.

 

Bei Einnahmen aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages i. H. v. 1.000 € pro Kalenderjahr, bei Einnahmen aus Kapitalvermögen wird der Sparerpauschbetrag i. H. v. 801 € pro Kalenderjahr abgezogen. Bei Unternehmertätigkeit werden von den Betriebseinnahmen die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen.

 

Hintergrund

 

Die Familienversicherung ist gedacht für

  • Ehepartner und gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • leibliche Kinder
  • Adoptivkinder oder Kinder, die adoptiert werden sollen und sich bereits in der Obhut der aufnehmenden Familie befinden.
  • Stief- und Enkelkinder, solange sie vom Mitglied überwiegend versorgt werden. Besonderheit: Sind die Eltern des Stief- oder Enkelkindes selbst noch als Kinder familienversichert, muss der überwiegende Unterhalt vom Mitglied nicht geleistet werden.
  • Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Pflegeeltern wohnen

 

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie leben in Deutschland
  • Sie haben keine eigene vorrangige Versicherung
  • Sie sind nicht versicherungsfrei bzw. haben sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen
  • Sie sind nicht hauptberuflich selbstständig
  • Sie haben kein Gesamteinkommen, das die maßgebende monatliche Einkommensgrenze - 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2016: 415 Euro, 2017: 425 Euro) - übersteigt. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Einkommensgrenze 450 Euro monatlich. Leistungen nach dem BAföG werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

 

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