Incentivereisen

Wenn Sie eine Incentivreise bekommen, so ist diese ein einnahmenerhöhender, umsatzsteuerpflichtiger, geldwerter Vorteil in Höhe des Wertes dieser Reise. Generell wird Ihnen dieser Wert seitens der Firma, von der Sie die Incentivreise erhalten, bestätigt werden. Sie müssen diesen dann als umsatzsteuerpflichtigen Erlös verbuchen.

 

Weiter sollten Sie von Ihrer Firma über den Wert der Reise eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten, die die Reise als an Sie erbrachte Leistung in Rechnung stellt (tauschähnlicher Umsatz). Diese Rechnung ist allerdings als 100 %ige Betriebsausgabe nur anzusetzen, wenn die Reise rein betrieblich war. Hat die Reise einen über 90 %igen Privatcharakter, ist diese Ausgabe keine Betriebsausgabe und die Vorsteuer kann auch nicht gezogen werden. Bei über 10 % betrieblichem Charakter der Reise, kann pauschal 50 % als Betriebsausgabe angesetzt werden. Bei über 50 %igem betrieblichen Charakter, kann der Prozentsatz des betrieblichen Anteils als Betriebsausgabe auch vorsteuerwirksam angesetzt werden.

 

Bedenken Sie bitte, dass Sie umfangreiche Nachweispflichten haben, insbesondere wenn die Incentivreise im Ausland stattgefunden hat. Sie müssen also dem Finanzamt mit einem ausführlichen Programm die betrieblichen Aktivitäten der Reise detailliert beschreiben und dies, eventuell mit Zeugen und weiteren Aufzeichnungen und Belegen, untermauern.

 

Wenn sich jetzt daraus im Rahmen eines achtstündigen Arbeitstages ein über 10 %iger betrieblicher Anteil offensichtlich ergibt, können 50 % dieser Rechnung vorsteuerwirksam als Betriebsausgabe eingestellt werden. Im Saldo zum einnahmenerhöhenden geldwerten Vorteil sind dann nur 50 % gewinnerhöhend.

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