Kilometerpauschale und  Vorsteuerabzug aus anfallenden Kfz-Kosten sind zwei Begriffe, die im ersten Moment für viele nicht zueinander passen. Dem ist glücklicherweise nicht so. Auch bei Verwendung der 30-Cent-Regelung dürfen Sie sich anteilig die Vorsteuer erstatten lassen.

 

Gemäß eines BMF-Schreibens aus dem Jahre 2004 haben Sie die Möglichkeit bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung bzw. Quittung sich anteilige Vorsteuer erstatten zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine Nutzung Ihres Kfz zu mehr als 10% für betriebliche Zwecke.

 

Die Erfassung dieser Belege ist für Sie in unserem Online-Buchungssystem ganz einfach. Auf dem Konto 2.6 „Abziehbare Vorsteuer bei Kilometerpauschale“ erfassen Sie Ihre Belege mit dem Bruttobetrag und unser System erledigt den Rest. Die berechnete pauschale Vorsteuer, die Sie erstattet bekommen, beträgt 50% der bezahlten Umsatzsteuer. Bei einer Tankrechnung von 80,- EUR erhalten Sie demnach 6,10 EUR von Ihrem Finanzamt zurück.

 

In der Buchhaltung können sämtliche Ausgabenbelege für Ihr Kfz erfasst werden, die 19% Umsatzsteuer enthalten. Dies sind neben den Tankbelegen auch Reparaturrechnungen, Zubehör, Kundendienst usw.

 

Vergessen Sie nicht, sämtliche Belege in der Buchhaltung zu erfassen. Sie dürfen nicht nur die Belege buchen, bei denen Sie geschäftlich unterwegs waren, sondern auch von sämtlichen Betankungen auf Privatfahrten – die Erstattung beträgt deswegen jeweils „nur“ 50%!

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