Rente und Gewerbe

Renten wegen Todes: Witwen- und Waisenrente

Zeitlich gibt es für einen Rentenempfänger keine Beschränkung in Bezug auf eine zusätzliche Tätigkeit.

Ihr Freibetrag: Der jeweilige Freibetrag, den Sie hinzu verdienen dürfen, ist mit dem aktuellen Rentenwert (31,03 € West, 29,69 € Ost, seit 01.07.2017) verknüpft. Derzeit beträgt der Freibetrag bei der Witwenrente den 26,4-fachen Rentenwert, bei der Waisenrente den 17,6-fachen Rentenwert. Das bedeutet, dass in den alten Bundesländern der Freibetrag momentan bei 819,19 € für Witwen und Witwer (Ost: 783,82 €) und bei 546,12 € für volljährige Waisen (Ost: 522,54 €) liegt. Dieser Betrag erhöht sich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes je Kind (also um 173,76 € bzw. 166,26 € je Kind. Das Kind muss aber nicht zwingend Waisenrente erhalten.)

 

Das wird Ihnen auf die Rente angerechnet: Wenn das Netto-Einkommen den Freibetrag übersteigt, werden 40 % des überschüssigen Betrags auf die Rente angerechnet. Nahezu alle Einkunftsarten werden zur Berechnung mit einbezogen. Ausgenommen davon sind die meisten steuerfreien Einnahmen (ALG II etc.) oder Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, wenn diese steuerlich gefördert wurden (Riester-Rente). In bestimmten Fällen gelten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, nach denen weitere Einkunftsarten nicht angerechnet werden. Erkundigen Sie sich dazu im Einzelfall bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung.

 

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die neue "Flexirente" - das sollten sie unbedingt wissen: Seit 01.07.2017 gilt bzgl. der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und den vorgezogenen Altersrenten eine wichtige Umstrukturierung. Es gibt nun für die Berechnung des Freibetrages für den Zuverdienst nur noch 2 Gruppen, in die eine sind die Rentner mit vorgezogener Altersrente sowie Rentner mit voller Erwerbsminderung, in die andere Rentner mit teilweise Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit) eingruppiert worden.

Welche Rente Sie erhalten, entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid. Melden Sie unbedingt jede Erwerbstätigkeit Ihrer zuständigen Rentenversicherung.

 

Vorgezogene Altersrenten sowie die Rentner mit voller Ewerbsminderung

Bis zum Erreichen der Regelsaltersgrenze dürfen Sie bis zu 6.300 € im Kalenderjahr, also jeweils vom 01.01 - 31.12 eines Jahres, anrechnungsfrei zu Ihrer Altersrente bzw. zu Ihrer Rente wegen voller Ewerbsminderung hinzuverdienen. Es spielt keine Rolle in welchem Zeitraum des Jahres Sie Ihren Hinzuverdienst erzielen. Der Betrag von 6.300 € hinausgehenden Zuverdienst wird durch 12 Monate geteilt. Hiervon werden 40% auf die Rente angerechnet. Die Rente wird dann nur noch als Teilrente ausgezahlt. Bitte denken Sie daran, dass Sie als Rentner wegen voller Erwerbsminderung eine Arbeitszeitlimitierung von unter 3 Stunden pro Tag einhalten müssen.

 

Beispiel: Ihr Anteil am Jahresgewinn aus Ihrem Unternhemen beträgt 8.000 €, also 1.700 € über dem Freibertrag. 40% von diesen 1.700 € geteilt durch 12 Monate ergibt einen Bertrag von 56,66 €, der von der bisherigen monatlichen Rentenauzahlung gekürzt wird.

 

Es gibt nun noch einen "Hinzuverdienstdeckel" sowie die "Spitzabrechnung" zu beachten.

 

Der Bergriff "Hinzuverdienstdeckel" bezeichnet Ihre persömliche Maximalgrenze für den Zuverdienst. Dies wird folgendermaßen berechnet: Man rechnet die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen, sollte dieser Betrag über Ihrem bisherigen Einkommen liegen (gewertet wird das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre, d.h. das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten ist maßgebend!), wird derdarüber liegende Hinzuverdienst zu 100% auf die verbliebende Rente angerechnet.

 

Die "Spitzabrechnung" erfolgt, wenn Sie Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, dass Sie in Kürze eine Beschäftigung aufnehmen werden und was Sie geschätzt verdienen (=Gewinn bei Unternehmern) werden. Der Rentenversicherungsträger berechnet dann anhand Ihres voraussichtlichen Zuverdienstes die Rentenerhöhung für das laufende Kalenderjahr und normalerweise auch gleich für die Zeit bis zum 30. Juni des Folgejahres. Es wird also eine Prognose erstellt. Im Folgejahr, i.d.R. zum 1. Juli wird abgeglichen, ob Ihr tatsächlich erzielter Hinzuverdienst  mit der Prognose übereinstimmt. Stimmen die Beträge nicht überein, wird die Rente rückwirkend neu berechnet. Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssten Sie diese Zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie eine Nachzahlung. Zu diesem Zeitpunkt wird die kommenden 12 Monate eine neue Prognose erstellt.

 

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit)

Ihre jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und bezieht sich auf ein Kalenderjahr, also auf den Zeitraum vom 01.01. - 31.12. eines Jahres. Sie orientieren sich an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2018 bei 14.798,70 € jährlich, siehe oben.

 

Bitte denken Sie daran, dass Sie als Rentner wegen teilweiser Ewerbsminderung eine Arbeitszeitlimitierung von unter 6 Stunden pro Tag einhalten müssen. Auch in dieser Gruppe gelten die Regelnungen bzw. Hinzuverdienstdeckel und Spitzenberechnung.

 

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei dieser Rente handelt es sich um die Rente nach "altem" Recht. Diese Renten wurden nach dem Recht der Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, welches bis 31.12.2000 gegolten hat.

Hinzuverdienstgrenzen bei diesen Rentenarten schreibt das Flexirentengesetz vor, dass die Erwerbsunfähigkeitsrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, ab 01.07.2017 als "Rente wegen wegen voller Ewerbsminderung" gelten.

Daher gibts es ab 01.07.2017 im Zusammenhang mit den Hinzuverdienstgrenzen und den Arbeitszeitlimitierungen bei den "alten" Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten keine unterschiedlichen Regelungen mehr im Vergleich zu den ab dem Jahr 2001 bestehenden Erwerbsminderungsrenten, siehe oben.

Hinzuverdienstregelungen der Flexirente gelten auch für die bis zum 30. Juni 2017 als Berufunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlten Renten.

 

Wichtig: Besoderheit bei der "alten" Ewerbsunfähigkeitsrente: Wenn Sie eine selbständige/gewerbliche Tätigkeit ausüben (unabhängig von Umfang oder Gewinn/Verlust und Ihrem tatsächlichen Gesundheitszustandes), gelten Sie nicht mehr als erwerbsunfähig und riskieren diese Rente! Wenden Sie sich bei allen Zweifelsfällen direkt an Ihre Rentenversicherung.

 

Altersrente

Unproblematisch und unbeschränkt ist die Gewerbeausübung bei Erreichen der sogenannten Regelaltersgrenze. Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen. Dieses zusätzliche Einkommen wird jedoch auf die zu besteuernde Rente aufgesetzt, so dass es zu einer entsprechenden Steuerprogression und auch zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen kommen kann.

Wichtig: Sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner krankenversichert gibt es hierzu allerdings eine Grenze zu beachten. Sie dürfen aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit maximal 148,75€ pro Monat Gewinn erzielen - sollten der Betrag darüber liegen muss auf den gesamten monatlichen Gewinn Krankenkassenbeitrag bezahlt werden!

 

Stand 04/18

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