Sonderfälle bei der Gewerbeanmeldung

Ich habe einen Hauptberuf – Die Arbeitgeberrechte

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme einer gewerblichen (oder sonstigen selbstständigen / freiberuflichen) Tätigkeit. Sie kommen damit Ihren Informationspflichten nach. Wenn Sie weiterhin lohnabhängig arbeiten, hat Ihr Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte, wenn es um Ihre Unternehmertätigkeit geht: Sie dürfen ihm keinesfalls Konkurrenz in seinem Geschäftszweig machen. Darüber hinaus darf die unternehmerische Tätigkeit Ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen, etwa dass Sie ständig übermüdet am Arbeitsplatz erscheinen würden. Soweit keine Interessenskonflikte zwischen Ihrer Tätigkeit und der abhängigen Beschäftigung bestehen, wird Ihr Arbeitgeber im Regelfall unproblematisch zustimmen.

 

Beamte und öffentlicher Dienst

Im Beamtenrecht und im öffentlichen Dienst ist dies zum Teil abweichend geregelt und es gibt hier Einschränkungen, wenn Sie zusätzlich ein nebenberufliches Gewerbe betreiben wollen. Bitte lesen Sie im Einzelfall in Ihrem Arbeitsvertrag nach und lassen Sie sich auf jeden Fall von Ihrem Arbeitgeber die nebenberufliche Unternehmertätigkeit genehmigen.

 

Altersteilzeit

Im Regelfall gilt, dass Sie auch in der Altersteilzeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen dürfen. Viele Arbeits- oder auch Tarifverträge regeln aber, dass dafür die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich ist. Außerdem darf die Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zur Hauptbeschäftigung stehen. Für die Altersteilzeit (Beginn vor dem 01. Januar 2010) gibt es Begrenzungen beim Hinzuverdienst (Ihr Arbeitgeber konnte hier Förderungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten). Anlaufverluste oder bis zu 450 € Gewinn monatlich, etwa aus unternehmerischer Tätigkeit oder aus einem Minijob, sind jedoch unproblematisch. Ausnahme: Wenn Sie Ihre gewerbliche / selbstständige Nebentätigkeit bereits durchgängig mindestens fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt haben, gibt es keine Begrenzungen bezüglich Zuverdienst oder Zeitaufwand.

Wenn ihre Altersteilzeit ab 2010 begonnen hat hängt die Höhe dessen, was Sie hinzuverdienen dürfen, von der Regelung im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung oder Ihrer Einzelvereinbarung mit Ihrem Chef ab. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall nach der aktuellen Gesetzeslage bei der Agentur für Arbeit zu Ihrer individuellen Situation.

 

Ausländer

EU-Bürger dürfen jederzeit in Deutschland ein Gewerbe betreiben. Aber auch Nicht-EU-Bürger können über das Ausländeramt von evtl. Gewerbebeschränkungen befreit werden, sofern sie in Deutschland unbescholten sind und wenn mindestens eine beschränkte Aufenthaltsgenehmigung vorliegt. Bitte erkundigen Sie sich jeweils beim zuständigen Ausländeramt.

 

Mutterschutz

Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit müssen Sie für den Mutterschutz dieselben Sperrfristen beachten wie im Angestelltenverhältnis: Es gilt ein Beschäftigungsverbot für den Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt. Sind Sie hauptberuflich als Unternehmerin tätig, gibt es keinen Mutterschutz, der beachtet werden muss.

 

Basiselterngeld und Elterngeld Plus

Bei Bezug von Elterngeld dürfen Sie maximal 30 Wochenstunden für die unternehmerische Tätigkeit aufwenden, um ihren Elterngeldanspruch nicht zu verlieren. Allerdings wird jeglicher Zuverdienst (beim Unternehmer also der Gewinn) auf das Elterngeld angerechnet. Der Mindestbetrag von 300 € bleibt Ihnen aber trotz Anrechnung auf alle Fälle erhalten. Bei der Wahl, ob Basiselterngeld oder Elterngeld Plus für Sie besser ist, sollten Sie sich individuell beraten lassen.

 

Stand 04/18

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