Setzen Sie alles an

Ihr Fahrzeug ist zwingend im Betriebsvermögen bzw. muss nach tatsächlichen, ordnungsgemäßen Rechnungsbelegen zum Ansatz gebracht werden, wenn Sie es zu über 50% im Jahr geschäftlich nutzen.

 

Das gewillkürte Betriebsvermögen

Solange Sie Ihr Auto zwischen 10 % und 50 % geschäftlich nutzen, haben Sie die Wahl zwischen dem Ansatz der Kilometerpauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten. Setzen Sie tatsächliche Kosten an, wird Ihr Auto ein sog. „gewillkürtes Betriebsmittel“ und ist somit im „gewillkürten Betriebsvermögen“. Das heißt, Sie können, falls dies für Sie günstiger ist, das Auto dem Betriebsvermögen jederzeit wieder entnehmen und dann die Kilometerpauschale zum Ansatz bringen. Sie müssen aber in diesem Fall bedenken, dass Sie die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert des Autos versteuern müssen und die Entnahme bei vorsteuerbehafteten Fahrzeugen in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig ist.

 

Führen Sie ein Fahrtenbuch

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG darf seit dem 01.01.2006 die 1 %-Regelung für Fahrzeuge des „gewillkürten Betriebsvermögens“ nicht mehr angewendet werden. Somit müssen Sie den geschäftlichen Anteil des Fahrzeugs über ein Fahrtenbuch oder ein Teilfahrtenbuch plausibel machen, damit im Rahmen einer Schätzung dieser nicht zu niedrig bewertet wird. Wird Ihr Auto im Privatvermögen unter 10 % geschäftlich genutzt, können Sie dieses als notwendiges Privatvermögen nicht in das Betriebsvermögen einlegen. Es verbleiben nur die Kilometerpauschale oder höhere anteilige tatsächliche Kosten (s. o.) als Betriebsausgaben anzusetzen. Eine Zwangsentnahme aus dem Betriebsvermögen bei unter 10 % geschäftlicher Nutzung ist nicht notwendig.

 

Überschreitung der geschäftlichen Nutzung

von 10 % wird bei einem sogenannten „extrovertierten Geschäft“ (Außendienst etc.) meist unproblematisch akzeptiert. Manchmal verlangt das Finanzamt einen plausiblen Nachweis in Form der Aufzeichnung der geschäftlichen Fahrten z. B. mit Hilfe eines dreimonatigen repräsentativen Teilfahrtenbuchs.

 

Privateinlage

Legen Sie Ihr Auto zu Geschäftsbeginn oder auch später privat, notwendigerweise ohne Vorsteuerabzug, mit einem Eigenbeleg ein, müssen Sie den Zeitwert des Autos ermitteln. Den Zeitwert des Autos können Sie mit einer Händlerschätzung oder der „Schwacke-Liste“ realistisch feststellen. Den so ermittelten Zeitwert oder den Kaufpreis Ihres Autos verteilen Sie als Aufwand auf die Restnutzungsdauer des Autos, bei einem Gebrauchtwagen zwischen ein bis vier Jahre, je nach geplanter Nutzungsdauer. Neufahrzeuge müssen im Regelfall über sechs Jahre abgeschrieben werden.

 

Kaufen oder leasen?

Die Entscheidung, ein Fahrzeug zu kaufen oder zu leasen, sollten Sie primär an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrichten: Entscheidend ist, was letztendlich weniger kostet. Der steuerliche Vorteil des Leasing (z. B. sofortige Abzugsfähigkeit der Mietsonderzahlung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung d. h. „schnellere Abschreibung“) kommt erst bei einem hohen Grenzsteuersatz der Einkommensteuer zum Tragen. Leasing schont jedoch Ihre Kreditlinie bei der Bank und ist meist unkomplizierter als eine Fremdfinanzierung. Bei vorhandenem, frei verfügbarem, in Zukunft nicht dringend benötigtem Eigenkapital und geringer alternativer Eigenkapitalrendite ist der Einsatz des Eigenkapitals entweder als Anzahlung oder als Mietsonderzahlung geeignet. Gerne beraten wir Sie im konkreten Einzelfall zur optimalen individuellen Lösung.

 

Die „Tatsächlichen Kosten“

Zu den tatsächlichen KFZ-Kosten, die Sie ansetzen können, gehören im Wesentlichen:

 

  • anteilige Abschreibung des Kaufpreises oder des Zeitwerts
  • Zinsen der KFZ-Finanzierung (die Tilgungsanteile der Finanzierungsraten sind keine Betriebsausgaben, weil die Darlehensaufnahme wie die Darlehensrückführung ergebnisneutral ist, die Abschreibung des Kaufpreises entspricht quasi der Tilgung)
  • Leasingraten
  • Treibstoff
  • Reparaturen, Kundendienst
  • Autopflege
  • Garagenkosten
  • Ersatzteile, Zubehör
  • KFZ-Versicherung, KFZ-Steuer
  • Unfallschäden
  • Rechtsschutz für das Auto
  • Automobilclubbeiträge
  • GEZ-Gebühren
  • eventuelle Wertminderung bei Unfall

Auch rein „privat veranlasste“ Fahrzeugkosten wie Tanken auf Urlaubsreisen gehören in die Buchhaltung, weil ein Privatanteil (s. u.) ermittelt wird und in der Gewinnermittlung als Einnahme angesetzt und umsatzversteuert wird.

 

Ziehen Sie keine Vorsteuer aus ausländischen Betriebsausgaben

Der ausländische Staat erstattet Ihnen eventuell im Vorsteuervergütungsverfahren diese Vorsteuer wieder zurück. Ob sich das für Sie rentiert oder ob es überhaupt möglich ist, können Sie im Detail auf unserer Website nachlesen.

 

Versicherungserstattungen

Versicherungserstattungen bei Unfällen erfolgen bei vorsteuerbehaftetem Kostenansatz immer ohne Umsatzsteuer, weil Sie bei den Reparaturrechnungen die darin enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Die Versicherungsentschädigungen sind beim tatsächlichen KFZ-Kostenansatz Betriebseinnahmen, die Reparaturrechnungen natürlich Ausgaben.

 

Privatanteil

Einen Privatanteil aus KFZ-Kosten müssen Sie nur beim Ansatz tatsächlicher KFZ-Kosten ziehen, weil bei der Wahl der Kilometerpauschale ohnehin nur die geschäftlichen Kosten erfasst sind. Beim Ansatz der tatsächlichen Kosten ermitteln Sie den Privatanteil durch die 1 %-Regelung oder über ein korrekt geführtes Fahrtenbuch.

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