Teilfahrtenbuch

Alternative für Bequeme

Die 1 %-Regelung ist bei einer geschäftlichen Nutzung unter 50 % seit 2006 nicht mehr möglich. Bis 2005 war es interessant, für eine geringe geschäftliche Nutzung über die 1%-Regelung einen geringen Privatanteil zu versteuern. Das ist jetzt nur noch möglich, wenn das Finanzamt aufgrund Ihrer außendienstorientierten Arbeit eine geschäftliche Nutzung Ihres Fahrzeugs von über 50 % von Anfang an akzeptiert. Aber auch bei einem extrovertierten Geschäftsbetrieb sollten Sie sich nicht auf das Finanzamt verlassen, vielmehr raten wir Ihnen zu einem, vom Bundesministeriums für Finanzen im Juli 2006 beschriebenes (IV B 2-S 2177-44/06), sog. Teilfahrtenbuch.

 

Die Vorteile

Das Teilfahrtenbuch muss nicht die strengen formalen Voraussetzungen des normalen Fahrtenbuchs erfüllen. Es dient in erster Linie dazu, glaubhaft zu machen (nicht zu beweisen), dass Ihr geschäftlicher Nutzungsanteil über 50 % liegt und damit die 1 %-Regelung möglich ist.

 

Selbst wenn Sie mit diesem Teilfahrtenbuch auf eine geschäftliche Nutzung von unter 50 % kommen, haben diese Aufzeichnungen immer noch den Vorteil, dass Sie damit einer evtl. negativ geringeren Schätzung des geschäftlichen Anteils Ihres Fahrzeugs durch das Finanzamt entgegentreten können. Wenn Ihnen also vom Finanzamt unterstellt wird, dass das Fahrzeug nicht einmal zu 10 % geschäftlich genutzt wird und damit auch noch die gezogene Vorsteuer aus den Fahrzeugkosten gestrichen würde, können Sie mit dem Teilfahrtenbuch plausibel machen, dass Ihr geschäftlicher Anteil z. B. 35 % ausmacht. Somit könnten dann lediglich 65 % einnahmeerhöhend angesetzt werden.

 

Und so geht’s

Das Teilfahrtenbuch ist äußerst empfehlenswert, wenn Sie nicht ohnehin ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch über die gesamte Zeit führen (wollen). Das Teilfahrtenbuch muss laut BMF-Schreiben (s. o.) über einen Referenzzeitraum von circa drei Monaten geführt werden. Sie können es im Gegensatz zum normalen Fahrtenbuch auch rückwirkend erstellen. Der Zeitraum muss lediglich repräsentativ für das entsprechende Geschäftsjahr sein. Auch zurückliegende Wirtschaftsjahre, sofern gleich gelagert, können Sie dann nach diesem Privatanteil ansetzen.

 

Wenn sich die Verhältnisse durch eine andere unternehmerische Tätigkeit oder eine Änderung der Fahrzeugklasse verschieben, müssen Sie ein neues Teilfahrtenbuch anlegen. Die formalen Voraussetzungen an das Teilfahrtenbuch sind äußerst gering: Sie dokumentieren den Tachoanfangs- und -endstand der (circa) drei Monate, zusätzlich die geschäftlich gefahrenen Kilometer mit Datum, Geschäftsgrund und Kilometerlaufleistung und daraus ergibt sich der geschäftliche Anteil.

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