Umsatzsteuer und Fahrzeugkosten

Unabhängig davon, ob Sie die Kilometerpauschale oder die tatsächlichen Fahrzeugkosten bei der Einkommensteuer geltend machen, gilt für die Umsatzsteuer für beide Ansatzmöglichkeiten dasselbe Prinzip: Um Vorsteuer für die Anschaffungskosten und alle laufenden Kosten für das privat mitbenutzte Auto überhaupt geltend machen zu können, müssen Sie das Auto zu mindestens 10 % geschäftlich nutzen.

 

Dies wird vom Finanzamt meist auch nicht in Zweifel gezogen. Sollte das Finanzamt doch Bedenken haben, ist das oben beschriebene Teilfahrtenbuch mit einer ausgewiesenen geschäftlichen Nutzung von über 10 % ausreichend, um dem Ansinnen des Finanzamtes entgegentreten zu können. Darüber hinaus müssen Sie die ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen vorlegen.

 

Die Kilometerpauschale

Sie können die Vorsteuer auch zusätzlich zur Kilometerpauschale in der OnlineBuchhaltung erfassen: Im Konto 2.6 „Abziehbare Vorsteuer bei Kilometerpauschale“ geben Sie die Summe der Bruttobelege ein. Dieses Vorgehen entspricht einem BMF-Schreiben vom 30.03.2004, nach dem die Vorsteuern bis zu 50 % bei privater Mitnutzung des Pkws geschätzt werden können.

 

Die „Tatsächlichen Kosten“

Bei einem tatsächlichem Kostenansatz hingegen erfassen Sie jeden Beleg separat brutto mit dem entsprechendem Umsatzsteuersatz in Ihrer Buchhaltung.

 

Den Privatanteil für die Umsatzsteuer ermitteln

Wenn Sie alle Vorsteuern aus allen Fahrzeugkosten gezogen haben, müssen Sie nach einer der folgenden Methoden den Privatanteil für die Umsatzsteuer ermitteln:

Ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geschrieben, kann der Prozentanteil der vorsteuerbehafteten Kosten, der laut Fahrtenbuch als Privatanteil ermittelt worden ist, umsatzversteuert werden.

 

1. Wurde einkommensteuerlich die 1 %-Regelung angesetzt, kann dieser Wert zu 80 % der Umsatzsteuer unterworfen werden und zu 20 % umsatzsteuerfrei verbleiben. Sie können aber auch jetzt nur für die Umsatzsteuer den geschäftlichen Anteil laut evtl. geführtem Fahrtenbuch verwenden, wenn das für Sie vorteilhafter ist.

 

2. Führt Punkt 1 zu einer umsatzsteuerlichen Übermaßbesteuerung, kann der umsatzsteuerpflichtige Eigenanteil nach einem BMF-Schreiben mit minimal 50 % der vorsteuerbehafteten Kosten umsatzsteuerlich pauschal gedeckelt werden oder der geschätzte Privatanteil umsatzsteuerpflichtig einnahmeerhöhend angesetzt werden. Dies führt regelmäßig zu einer extremen Umsatzsteuerersparnis.

 

3. Auch umsatzsteuerlich kann eine Kosteneinlage durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die anteiligen betrieblichen Kosten mit anteiligen Vorsteuern eingelegt werden. Wenn kein Aufteilungsmaßstab privat / geschäftlich vorhanden ist (etwa ein Fahrtenbuch), können bis zu 50 % der Kosten vorsteuerwirksam eingelegt werden, sofern das realitätsnah ist.

 

Uns ist völlig bewusst, dass die drei vorgestellten Alternativen für einen steuerlichen Laien nicht einfach zu durchschauen sind. Sie bieten nichtsdestoweniger jede Menge Optimierungspotential. Und spätestens jetzt sollte Ihr Steuerberater sein Geld wert sein!

 

Umsatzsteuervoranmeldung und Jahresabschluss

Der Privatnutzungsanteil für das KFZ (außer bei Anschaffung eines KFZ) wird sowohl bei den tatsächlichen Kosten als auch bei der Kilometerpauschale in der OnlineBuchhaltung zunächst dadurch abgegolten, dass für die Umsatzsteuervoranmeldung jeweils nur 50 % der Vorsteuer in Abzug gebracht werden.

 

Sie erhalten so eine kalkulatorisch korrekte Voranmeldung. Auch bei einer Jahresbuchhaltung wird vom System zunächst nur die halbe Vorsteuer gezogen, bei der Umsatzsteuerjahreserklärung wird dies aber von uns natürlich berücksichtigt. Im Jahresabschluss wird dann der optimale Eigenverbrauchsansatz ermittelt. Das bedeutet für Sie, dass Sie entweder eine weitere Umsatzsteuererstattung erhalten oder in Ausnahmefällen Umsatzsteuer nachzahlen müssen.

 

Der Autoverkauf

Wenn Sie ein Auto verkaufen, das Sie (von privat) eingelegt haben oder ohne Vorsteuer, z. B. gebraucht von privat, gekauft haben, sollten. Sie dieses Auto zunächst umsatzsteuerfrei entnehmen, um es dann aus dem Privatvermögen umsatzsteuerfrei (3-Monatszeitraum) zu verkaufen. Bitte dokumentieren Sie die Entnahmebuchung rechtzeitig vor dem Verkauf des Fahrzeugs. Vorsteuerbehaftete Fahrzeuge müssen natürlich auch wie beim Verkauf aus dem Betriebsvermögen mit Umsatzsteuer entnommen werden.

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