Umsatzsteuer

Eine wichtige Steuerart für Sie als Unternehmer ist die Umsatzsteuer. Umsatzsteuer ist gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer steckt in den meisten Ihrer Betriebseinnahmen und wird häufig auch als „durchlaufende Steuer“ bezeichnet, da letzten Endes diese Steuer immer der Endverbraucher bezahlt. Sie als Unternehmer nehmen diese Steuer letztlich nur für das Finanzamt ein und müssen sie dorthin wieder abführen.

 

Umsatzsteuergrenzen

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UStG wurde die zeitliche Begrenzung der sog. Umsatzgrenze gestrichen, d. h., dass nun dauerhaft für das ganze Bundesgebiet gilt, dass Sie bis zu einem Jahresumsatz von 500.000 € nur die eingenommenen Umsatzsteuern abführen müssen (= Ist-Versteuerung). Über diese Grenze hinaus sind Sie umsatzsteuerlicher Sollversteuerer, Sie müssen also die Umsatzsteuer bereits auch auf Forderungen abführen, obwohl Sie diese noch gar nicht eingenommen haben.

 

Die Vorsteuer

Bei Ihren Betriebsausgaben (Wareneinkauf, Auto, Telefon, usw.) bezahlen Sie die Umsatzsteuer in den meisten Fällen mit (auf Rechnungen von anderen Unternehmern ist diese normalerweise ausgewiesen). Die mit bezahlte Umsatzsteuer heißt Vorsteuer und wird Ihnen als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer vom Finanzamt erstattet. Die Vorsteuer können Sie sogar dann schon geltend machen, wenn Sie die Lieferung erhalten haben und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (s. u.), obwohl die Rechnung noch nicht bezahlt wurde.

 

Die beiden wichtigsten Umsatzsteuersätze sind derzeit:

 

  • 7 % z. B. auf Tierfutter, Bücher, Blumen, Lebensmittel (auch Nahrungsergänzung), Orthopädische Gegenstände und Beherbergungsleistungen
  • 19 % auf sonstige Gegenstände und Dienstleistungen, Umsatzsteuererstattung

 

Umsatzsteuererstattung

Insbesondere wegen der Anlaufverluste übersteigen die Vorsteuern in den Anfangsjahren regelmäßig die Umsatzsteuern, wodurch Sie meistens eine Umsatzsteuererstattung durch das Finanzamt erhalten. Hier sehen Sie noch einmal deutlich die Notwendigkeit, Ihr Unternehmen rechtzeitig anzumelden. Konkret heißt das nämlich für Ihre Umsatzsteuer, dass das Finanzamt an diesen Anlaufverlusten nicht nur in Bezug auf Ihre Einkommensteuer, sondern auch umsatzsteuerlich beteiligt werden kann und soll!

 

Außerdem gibt es bezüglich der Umsatzsteuer keine Liebhabereiproblematik. Das bedeutet, dass Ihnen die einmal erstattete Umsatzsteuer im Regelfall verbleibt und Ihnen zumindest nicht aufgrund dauerhafter Verluste streitig gemacht werden kann.

 

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – Die ordnungsgemäße Rechnung

Eine ordnungsgemäße Rechnung die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Beachten Sie die folgenden Formalien immer ganz genau, weil diese für den Vorsteuerabzug zwingend erfüllt sein müssen.

 

Andernfalls riskieren Sie spätestens bei einer Betriebsprüfung die Rückzahlung dieser Vorsteuern.

 

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