Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist nur ein „Abfallprodukt“ der EDV–gestützten Belegeingabe – egal ob von Ihrem Steuerberater oder von Ihnen selbst erledigt! Der Aufwand mit der Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung und eventuell einer späteren vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung im Vergleich zur Jahresumsatzsteuererklärung hat auch Vorteile.

 

Vorteile

1. Wenn eine Umsatzsteuererstattung zu erwarten ist, bekommen Sie die Umsatzsteuer durchschnittlich ein Jahr früher vom Finanzamt zurück, weil die Jahresumsatzsteuererklärung mit dem Jahresabschluss meist erst wesentlich später beim Finanzamt abgegeben wird.

2. An die vierteljährliche / monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist die vierteljährliche / monatliche Abgabe / Erfassung der Buchhaltungsunterlagen gebunden. So bekommen Sie Regelmäßigkeit in Ihre Belegsortierung und in die Kommentierung durch die Steuerkanzlei. Und für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre Belege zeitnah kontrolliert und kommentiert zurückerhalten.

3. Eine zeitnahe Begleitung durch die Steuerkanzlei bringt Sie vor allem als Existenzgründer in die richtigen buchhalterischen Bahnen. Das gilt natürlich auch, wenn Sie unsere OnlineBuchhaltung nutze. Auch hier hat die monatliche Übung wesentliche Vorteile für Sie.

4. Wählen Sie – wie empfohlen – die vierteljährliche / monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, dann sollten Sie Ihre gesamten Unterlagen vollständig geordnet und nachvollziehbar Ihrem Steuerberater kurz nach Ende des Quartals / Monats einreichen, damit er für Sie rechtzeitig die Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und dem Finanzamt zukommen lassen kann.

5. Wir empfehlen Ihnen, am besten schon zu Beginn Ihrer Tätigkeit, eine sogenannte Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Diese bewirkt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung und gegebenenfalls die Umsatzsteuerzahlung nicht schon zehn Tage nach Ende des Quartals / Monats, sondern erst einen weiteren Monat später beim Finanzamt eingegangen sein muss. Diese Dauerfristverlängerung gilt bei monatlicher Abgabeverpflichtung jeweils ein Kalenderjahr und muss dann neu beantragt werden.

Bei Verpflichtung zur quartalsweisen Abgabe gilt die Dauerfristverlängerung solange Sie vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Ausschließlich Monatsumsatzsteuerzahler müssen 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres als Zinsverlust für das Finanzamt am 10. Februar des laufenden Jahres anmelden und als Vorauszahlung abführen.

 

Termine für die Umsatzsteuervoranmeldung

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

 

Keine Abgabeschonfrist

Zum 01.01.2004 wurde die bis 2003 gültige Abgabeschonfrist von fünf Tagen ersatzlos gestrichen. Seitdem müssen die (Vor-) Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht werden. Bei verspäteter Abgabe kann durch das Finanzamt ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer erhoben werden (höchstens jedoch 25.000 €).

 

Zahlungsschonfrist einhalten

Die Zahlungsschonfrist beträgt nur drei Tage. Wenn Sie erst nach Ablauf der Zahlungsschonfrist die Steuer entrichten, ist das Finanzamt berechtigt, einen Säumniszuschlag zu berechnen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des verspätet entrichteten Steuerbetrags.

 

Stand 04/18

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