Vorführartikel

Wie bei der Eigenverbrauchsaufzeichnung müssen Sie auch Ihre Vorführartikel, die Sie bei Kunden oder Geschäftspartnern vorführen, präsentieren oder zum Testen weitergeben, gesondert aufzeichnen.

 

Im Gegensatz zum Eigenverbrauch findet hier kein „Verkauf“ an Sie selbst statt, sondern ein unternehmensinterner Warenverbrauch, welcher der Förderung Ihrer Betriebseinnahmen dient. Deshalb fällt auch keine Umsatzsteuer an. Es entsteht für diese Gegenstände in der Regel auch keine Betriebseinnahme mehr, die Ausgabe bleibt in der Buchhaltung erhalten, genauso wie die für diese Produkte gezogene Vorsteuer aus der Wareneinkaufsrechnung.

 

Umbuchen vom Wareneinkaufskonto

Buchhalterisch nehmen Sie eine Umbuchung vom Wareneinkaufskonto auf das Kostenkonto „Vorführartikel“ vor. Damit wird der Bestand auf dem Wareneinkaufskonto reduziert / korrigiert. Die einmal abgezogene Vorsteuer bleibt Ihnen für diese Produkte endgültig erhalten.

 

Wie teile ich die Ware auf?

Es gibt keinen konkreten Aufteilungsmaßstab für Vorführ- oder Eigenbedarfsartikel etc. Wie Sie Ihre Artikel tatsächlich verwenden, zur Vorführung, zum Eigenbedarf oder zum Verkauf, so werden sie erfasst. Sollten Sie einen Artikel sowohl vorführen als auch selbst verbrauchen, teilen Sie diesen einfach auf beide Verwendungszwecke auf (zum Beispiel 50 % zu 50 %). Durch die korrekte Aufzeichnung verbrauchter Artikel in der Buchhaltung wird der Warenfluss für das Finanzamt nachvollziehbar dargestellt. Wenn Sie Vorführartikel, Geschenke etc. später anderweitig verwenden, etwa verkaufen, dann müssen Sie diese natürlich auch als Verkaufserlöse erfassen. Der umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Vorteil der Vorführartikel etc. im Vergleich zum Eigenverbrauch sollte Sie jedoch keinesfalls dazu verleiten, völlig unrealistisch aufzuteilen, weil dies bei entsprechender Beweisführung durch die Finanzbehörden den Tatbestand der Steuerhinterziehung zur Folge hätte.

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