Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung

Durch die Anmeldung Ihres Gewerbes werden Sie umsatzsteuermeldepflichtig, sofern Sie nicht die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Erfassungsbogen des Finanzamtes für Ihre Firma ausgewählt haben. Als Existenzgründer müssen Sie in den ersten beiden Kalenderjahren Ihrer Existenz in der Regel monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Ausnahme: Nutzung der Kleinunternehmerregelung.

 

Zeiträume

Im dritten Kalenderjahr müssen Sie bei einer Umsatzsteuerzahllast von über 7.500 € im zweiten Kalenderjahr bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung bleiben. Liegen Sie zwischen 1.000 € und 7.500 € Umsatzsteuerzahllast, müssen Sie vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Liegen Sie unter 1.000 € Umsatzsteuerzahllast, werden Sie in der Regel nur noch zu einer Jahresumsatzsteuererklärung verpflichtet.

 

Negative Umsatzsteuerlast

Bei einer zu erwartenden negativen Umsatzsteuerzahllast (sprich einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt) können Sie ab dem dritten Kalenderjahr jederzeit den Abgabezeitraum „vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung“ wählen. Bei einem Erstattungsanspruch über 7.500 € pro Jahr kann monatlich die Umsatzsteuer verrechnet werden. Sie sind verpflichtet, die Voranmeldung zur Umsatzsteuer auf elektronischem Wege über ELSTER, ein Programm der Finanzverwaltung, einzureichen.

 

Ausnahmen

Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen vom Finanzamt separat genehmigt werden. Manuelle Umsatzsteuervoranmeldungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen und nur nach einer Genehmigung durch das Finanzamt möglich.

 

Stand 04/18

 

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