Arbeitszimmer - 1250 € kann mehrmals in Anspruch genommen werden

01.03.2017
Blog >>

Neue BFH-Urteile: Höchstbetragsgrenze ist personenbezogen


Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden. Das bedeutet, jeder von Ihnen darf seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd steuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen.

Letzte Woche veröffentlicht: Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Interessant ist dies vor allem für Ehepartner-GbRs, Lehrer oder sonstige Homeofficenutzer.
 
Der BFH ist bislang von einer zimmerbezogenen Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen der das abgeschlossene Arbeitszimmer rein beruflich nutzt in Anspruch genommen werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Je nach Steuersatz ersparen Sie sich bis zu 600 € pro Person.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!


Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231 / 96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular

Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Geschäfte!

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

 

Zurück

Aktuelle Tipps zu Steuern & Buchhaltung

Der OnlineSteuerberater Newsletter