Achtung: Änderungen beim Mindeslohn ab 1. Januar 2017

25.01.2017
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Gesetzlicher Mindestlohn ab 2017

Der bundesweit geltende Mindeslohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84€/Stunde. Auch für private Haushalte. Ausgenommen sind nur Branchen, die eine abweichende Regelung bis 31.12.2017 vereinbart haben und damit von einer Übergangsregelung Gebrauch machen können. Oder Branchen, die bereits heute nach Arbeitnehmerentsendegesetz höhere Löhne zahlen müssen (beispielsweise Baubranche).


Mindestlohn und Minijob

Als Arbeitgeber (aber auch Arbeitnehmer) sollten Sie die Bezahlung der Minijobs überprüfen. Liegt der Stundenlohn unter 8,84 €, muss er ab Januar 2017 angehoben werden. Wird durch die vertraglich vereinbarten Stundenzahl unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohnes die 450€ Grenze überschritten, so muss geklärt werden, ob eine Anpassung der Arbeitsstundenzahl notwendig ist. Ansonsten wird die als Minijob angedachte Beschäftigung, bei einem Verdienst ab 450,01 € zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit rund 40% Sozialabgaben.


Schwankende Arbeitszeiten möglich

Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitnehmer ansprechen und gegebenenfalls eine Änderung des Arbeitsvertrages vornehmen. Unser Tipp: Sie können ein „Flexi-Konto“ mit Ihrem Minijobber vereinbaren und anfallende Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Voraussetzung: Sie vereinbaren ein festes monatliches Entgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), in diesem Fall 450 €/Monat. Für die Dauer von maximal 3 Monaten kann der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Es muss darauf geachtet werden, die 450 €/Monat über den Beschäftigungszeitraum nicht zu überschreiten, auf das ganze Jahr gesehen 5.400 €. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.


Ausnahmeregelung

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR ist unschädlich und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt beispielsweise vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. Dies ist bis zu 2 Kalendermonate innerhalb eines "Zeitjahres" (12 Monate ab der Überschreitung) möglich.


Beachten Sie auch

Der ab 2017 geltenden Rechtslage nach, haftet ein Arbeitgeber auch für Subunternehmer und bei Werkverträgen, wenn dort der Mindestlohn unterschritten wird.


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Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

 

 

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