Achtung wichtige Frist: Vorsteuerabzug aus Anschaffungen in 2021 bis 31. Juli 2022 dem Finanzamt mitteilen!

03.06.2022
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Wenn Sie die Vorsteuer von geschäftlich und privat genutzten Wirtschaftsgütern aus 2021 ziehen wollen, müssen Sie die Ausschlussfrist zum 31. Juli 2022 beachten. Diese Frist wurde Corona-bedingt auch dieses Jahr auf den 31. Juli 2022 verlängert. Ausschlussfrist heißt, wenn Sie diese Frist versäumen, haben Sie keine Chance mehr den Vorsteuerabzug aus diesen Gegenständen zu bekommen.

Welche Anlagegüter sind gemeint?

Gemeint sind hier z.B. der Bau oder die Renovierung einer Immobilie, die Sie teilweise auch privat nutzen, die Anschaffung einer Photovoltaikanlage für den privaten und geschäftlichen Bereich oder wesentlich häufiger die Anschaffung eines Fahrzeuges, das sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird.

Was ist zu tun?

Wenn Sie beim Kauf dieser Anlagegüter Vorsteuern ziehen wollen, z. B. beim Bau oder der Renovierung einer Immobilie, die Immobilie aber auch teilweise privat nutzen, müssen Sie dem Finanzamt bis spätestens 31. Juli des Folgejahres mitteilen, wie viel Prozent der Immobilie Sie dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen wollen. Bei Immobilien maximal nur so viel, wie Sie betrieblich nutzen!

Immobilien werden nicht jedes Jahr angeschafft, wesentlich häufiger gekauft werden privat, wie auch geschäftlich genutzte Anlagegüter:

Dies sind z.B. ein neues Auto oder eine Photovoltaikanlage.  Bei einer über 10%igen betrieblichen Nutzung ist sogar bis zu 100% Vorsteuerabzug möglich und meist auch die beste Alternative. Teilen Sie dem Finanzamt bis spätestens 31. Juli 2022 mit, wie viel Prozent (meist 100%) der Vorsteuer des in 2021 angeschafften Anlageguts Sie ziehen wollen, sofern Sie diese Vorsteuer nicht schon in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2021 geltend gemacht haben. Jetzt muss allerdings meist jedes Jahr ein umsatzsteuerpflichtiger Privatanteil im Jahresabschluss gebucht werden.

Wie teile ich das dem Finanzamt mit?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Sie haben bereits die entsprechenden Vorsteuern in Ihrer Buchhaltung 2021 gezogen und im Rahmen Ihrer monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt gemeldet oder

2. durch ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt bis spätestens 31. Juli 2022

Wichtig: Erfassen Sie Ihre Buchhaltung nur einmal im Jahr und geben daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab, dann teilen Sie den entsprechenden Vorsteuerabzug dem Finanzamt formlos schriftlich bis 31. Juli des Folgejahres mit. Haben Sie bis dahin bereits die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 eingereicht brauchen Sie wiederum nichts machen!

Achten Sie auf die Frist zum 31. Juli 2022 und lassen Sie sich im Zweifel fachkundig beraten.

Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Geschäfte und bleiben Sie gesund!

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231 / 96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

 

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