Corona 11 - Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III plus

15.09.2021
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Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen liest man seit dem 22. Februar 2021, dass die Überbrückungshilfe III bzw. III plus nochmals vereinfacht und verbessert wurde. Lassen Sie uns die wichtigsten Eckdaten für Sie festhalten.

Antragsberechtigte:

Unternehmen (z.B. Restaurants, Hotels, Einzelhandel, …), Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen

Voraussetzung:

Ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mind. 30 % für jeden Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.

Förderung:

Monatlicher Fixkosten-Zuschuss, auch für die Monate November und Dezember 2020. Je nach Höhe des Umsatzeinbruchs werden 40 %, 60 % oder 100 % der Fixkosten erstattet. Die Antragsstellung erfolgt über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte...).

Was sind Fixkosten?

Zu den Fixkosten zählen, neben den in unserem Beitrag zu Überbrückungshilfe II aufgeführten Kosten, nun auch Saisonwaren zu 100%, Abschreibungen von verderblicher Waren aufgrund des Lockdowns, bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020), Investitionen in die Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 €.

Ebenso für die Reise-, Kultur- und Veranstaltungsbranche Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen (rückwirkend ab März bis Dezember 2020). Die Fixkosten werden desweiteren um einen pauschalen Personalkostenzuschuss erhöht. In manchen Bundesländern werden auch fiktive Unternehmerlöhne mit einkalkuliert.

Die Kosten für die Antragstellung zählt, wie schon immer, ebenso zu den förderfähigen Fixkosten.

Doppelförderung ist ausgeschlossen

Unternehmen, die November- oder Dezemberhilfe 2020 erhalten haben, sind für diese beiden Monate grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Allerdings: Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen dennoch beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden.

Leistungen der Überbrückungshilfe II für antragsberechtigte Monate werden angerechnet.

Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231 / 96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular


Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Geschäfte und bleiben Sie gesund!

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

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