Erhöhte Gebäude-Afa: Vermieter können viel Geld sparen

02.05.2023
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Rechtssicherheit bei Immobilien-Abschreibungen durch ein Bundesfinanzhof-Urteil

Grundsätzlich dürfen vermietete Gebäude und Gebäudeteile nach § 7 Abs. 4 EStG nur über 50 Jahre abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass lediglich 2 %  des Anschaffungspreises pro Jahr die Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte steuerlich mindern.

Nun hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt, dass Gebäude auch nach ihrer tatsächlichen Restnutzungsdauer abgeschrieben werden können, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis erbringt.

Ob Ihre Immobilie eine kürzere Restnutzungsdauer hat und damit höhere Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden können, ist durch ein Immobilien-Gutachten nachzuweisen. Ganz einfach und relativ preisgünstig geht das auch durch Online-Gutachten.

Hilfe zur Erstellung eines Online Gutachtens finden Sie zum Beispiel hier: https://gutachten-afa.de/

Die Kosten für diese Gutachten können ebenfalls als Werbungskosten in der Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

Beispiel:

Kauf einer Eigenumswohnung in 2021, Baujahr 1971, 2 Zimmer, 45 qm, Anschaffungskosten 300.000€, darin enthaltener Gebäudeanteil 180.000€, Restnutzungsdauer laut Gutachter 30 Jahre

bisherige Abschreibung nach § 7 EStG über 50 Jahre:      2% von 180.000€     = 3.600€

Abschreibung nach Restnutzungdauer auf 30 Jahre:         180.000€ : 30 Jahre = 6.000€

Bei einem individuellen Einkommens-Grenzsteuersatz von z.B. 40 % ergibt sich daraus eine jährliche Steuerersparnis von 960€.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 08231 / 96 55 - 0 oder über unsere Website: Zum Kontaktformular

Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

 

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