23.05.2017 |
Die umsatzsteuerliche Wertgrenze von bisher 150 € steigt nun rückwirkend zum 1.1.2017 auf 250 € (§ 33 UStDV). Angedacht waren urspünglich nur 200 €. Diese längst überfällige Anpassung ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen von Vorteil, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs (z.B. Benzinquittungen, Telefonrechnungen, Druckerpatronen etc...)
Das Umsatzsteuerrecht fordert für einen Vorsteuerabzug ausführliche Angaben in den Rechnungen. Bei Kleinbetragsrechungen bis zu 250 € genügen folgende Angaben:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Menge und Bezeichnung des Gegenstandes oder Art und Umfang einer Dienstleistung
Rechnungsbetrag und Rechnungsdatum
Umsatzsteuersatz oder Hinweis "inklusive gesetzlicher USt" bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis muss damit nicht erfolgen. Auch der Zeitpunkt der Leistung ist nicht notwendig. Der Empfänger muss nicht aufgeführt werden, wenn er allerdings aufgeführt wird, muss er auf den richtigen Firmennamen lauten. Keine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn das leistende Unternehmen für eine Leistung mehrere Rechnungen erstellt, die jeweils unter 250 € betragen.
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