06.01.2024 |
Wenn Sie rückwirkend die Umsatzsteuer für das ganze Jahr 2023 auf Ihren Stromeigenverbrauch aus Ihrer Photovoltaikanlage noch einsparen wollen, müssen Sie bis nächsten Donnerstag, den 11.1. 2024 handeln.
Steuerlich vorteilhaft ist die umsatzsteuerfreie Entnahme aus dem Unternehmensvermögen für fast alle Photovoltaikanlagen auf Privathäusern, die vor dem 1.1.2023 angeschafft wurden.
Entnehmen Sie die Photovoltaikanlage aus Ihrem Unternehmensvermögen durch Mitteilung an das Finanzamt bis spätestens 11.1.2024.
Die eigentlich einzige Voraussetzung für einen umsatzsteuerfreien Entnahmeantrag beim Finanzamt der Gesamtanlage ist, dass Ihre Anlage auf Ihrem Einfamilienhaus 30kW (peak) oder auf einem Mehrfamilienhaus 15 kW je Wohneinheit nicht überschreitet.
Diese Umsatzsteuer können Sie sich natürlich nur sparen, wenn Sie für 2023 überhaupt eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen.
Das ist der Fall, wenn Sie in den vergangenen 5 Jahren aus dem Kauf der Anlage die Vorsteuer gezogen haben oder wenn Sie früher Vorsteuer aus dem Kauf geltend gemacht haben und vom Einspeiser im Jahr 2023 weiterhin Umsatzsteuer mit ausbezahlt bekommen haben.
Falls Sie im Jahr 2023 von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, müssen Sie nichts tun.
Für 200 € plus USt erledigen wir alles Notwendige.
Geht der Entnahmeantrag beim Finanzamt erst nach dem 11.1.2024 ein, so ist bis zu diesem Eingangszeitpunkt Umsatzsteuer auch auf den Strom-Eigenbedarf zu bezahlen.
Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!
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Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater
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