Registrierkasse/Kassenbuch

15.03.2018
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Diesem Thema kann man sich viel schneller nähern, wenn ich Ihnen vorab beschreibe in welchen Fällen Sie keine Verpflichtung haben ein Kassenbuch zu führen:

1. Haben Sie keine Betriebseinnahmen in bar, dann müssen Sie auch kein Kassenbuch führen.

2. Sie müssen selbst dann kein Kassenbuch führen, wenn Sie viele Betriebsausgaben in bar haben.

3. Solange Sie als Einnahmen-Überschuss-Rechner (bis 60.000 € Gewinn oder bis 600.000 € Jahresumsatz) Ihre Bareinnahmen einzeln korrekt aufzeichnen, sind Sie ebenfalls nicht zur Kassenbuchführung verpflichtet. Die korrekte Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn Sie über jede Bareinnahme einzelne Aufzeichnungen mit genauer Adresse Ihrer Kunden und detailliertem Liefer- oder Leistungsinhalt erstellen.

Sobald Sie jetzt aber als Einnahmen-Überschuss-Rechner vom Finanzamt bei Überschreiten einer der beiden Grenzen, zur doppelten Buchführung und damit zur Bilanzierung aufgefordert werden, sind Sie ab dem darauffolgenden Jahr verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Das können Sie dann aber auch nur handschriftlich führen.

Das Entscheidende bei der Kassenbuchführung ist, neben der Vollständigkeit aller Ein- und Ausgänge, dass einmal am Tag der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand abgestimmt wird. Auch wenn Sie freiwillig ein Kassenbuch führen, muss es alle notwendigen Angaben enthalten und ordnungsgemäß sein - ganz wichtig: kein Minus im Kassenbestand!

Registrierkasse und offene Ladenkasse

Eine elektronische Kasse ist dann erst notwendig, wenn Ihre Bareinnahmen, wie z.B.  in der Gastronomie oder im Einzelhandel, von so vielen einzelnen Kunden erfolgen, dass für Sie eine Einzelaufzeichnung nicht mehr möglich ist. Unabhängig ob Einnahmen-Überschuss-Rechner oder Bilanzierer, benötigen Sie jetzt ein elektronisches Registrierkassensystem, das den gestiegenen Anforderungen gerecht werden muss. Alternativ ginge auch noch eine sogenannte "Offene Ladenkasse", die von der Finanzverwaltung allerdings mit Argusaugen betrachtet wird.

Neu ab 2018: die Kassennachschau

Die Kassennachschau ist eine neu eingeführte Prüfungsmöglichkeit durch das Finanzamt, unabhängig von einer Außenprüfung, zur Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Eine vorherige Ankündigung muss nicht erfolgen. Allerdings darf sie nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden und dort auch nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.

Eine mögliche Kassennachschau ab 2018 ist jedoch erst dann von Relevanz, wenn Sie eine Kasse führen müssen.

Fazit: Sofern Sie Ihre Erlöse einzeln aufzeichnen, benötigen Sie kein Kassensystem.
 


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Ihr
Dr. Norbert Stölzel
Der OnlineSteuerberater

 

 

 

 

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